tax.pills News - April 2026

22.04.2026

Natalie Portogallo

Natalie Portogallo

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A. BESTEUERUNG DER DIVIDENDEN:
Das Haushaltsgesetz (siehe Taxpills Januar) hatte eine Änderung der Dividendenbesteuerung eingeführt: Ab 2026 sollte die Anwendung der PEX-Regelung an eine der folgenden Voraussetzungen geknüpft sein:

  • Beteiligung von mindestens 5 % am Gesellschaftskapital;
  • steuerlicher Wert der Beteiligung von mindestens 500.000 Euro.

Viel wurde darüber geschrieben. Artikel, Schlagzeilen, Beratungen, Last-Minute-Strategien.
Alles umsonst: Die Regierung hat bereits nach einem Quartal wieder das ursprüngliche System eingeführt. Körperschaften (IRES-Subjekte) versteuern Dividenden zu 5 %, während 95 % steuerfrei bleiben. Alles wie zuvor. Sehr zur Freude von uns Trotteln, die sich über die Weihnachtsfeiertage den Kopf zerbrechen, um Vorschriften einzuordnen, deren Lebensdauer der einer Eintagsfliege gleicht.

B. HYPERABSCHREIBUNG – PHOTOVOLTAIKANLAGEN
Mit dem Steuerdekret 2026 fällt – rückwirkend zum 1. Januar 2026 – die bisherige Vorgabe weg, dass begünstigte Güter für die Hyperabschreibung aus der EU bzw. dem EWR stammen müssen. 
Unverändert bleiben jedoch die territorialen Anforderungen für Photovoltaikanlagen, die bestimmte Produktions- und Effizienzkriterien innerhalb der EU erfüllen müssen.
Die Durchführungsverordnung steht noch aus, ebenso das entsprechende Portal zur Abwicklung der Anträge.

C. ERHÖHUNG DER STEMPELSTEUER AUF GESCHÄFTSKONTEN JURISTISCHER PERSONEN
Die Stempelsteuer auf Kontokorrentkonten juristischer Personen wurde von 100 auf 118 Euro jährlich erhöht.
Die Erhöhung gilt für Kontoauszüge ab dem 28. März 2026.
Für natürliche Personen bleibt die Steuer unverändert.

D. GESCHÄFTSFÜHRER EINER GMBH UND INAIL
Ein Geschäftsführer einer GmbH ohne Mitarbeiter muss sich nur dann bei INAIL anmelden, wenn er eine risikobehaftete Tätigkeit ausübt – nicht automatisch aufgrund seiner Funktion.
Die Pflicht besteht bei operativer Tätigkeit (z. B. Nutzung von Maschinen, Fahrzeugen oder systematische PC-Arbeit), nicht jedoch bei rein verwaltenden oder gelegentlichen Tätigkeiten.
Bei Handwerks-GmbHs ist die INAIL-Meldung in der Praxis nahezu immer erforderlich, während sie bei Dienstleistungs- oder Immobiliengesellschaften häufig entfällt.

E. SUPERBONUS – GENERAL CONTRACTOR
Fünf Jahre nach Einführung und bei inzwischen abgeschlossenen Superbonus-Baustellen ändert die Finanzverwaltung ihre Auslegung: Die Marge des General Contractors kann (bzw. konnte) in die förderfähigen Kosten einbezogen werden. Vielen Dank…

F. NICHT VERHÄLTNISMÄßIGE GEWINNAUSSCHÜTTUNG AN EINE GESELLSCHAFT
Bei einer nicht proportionalen Gewinnausschüttung gilt nur jener Anteil als Dividende (mit 5 % besteuert), der dem Gesellschafter entsprechend seiner Beteiligungsquote zusteht.
Der darüber hinausgehende Betrag wird hingegen als sonstiger Ertrag qualifiziert und unterliegt der vollen Besteuerung.

Hintergrund ist, dass Ausschüttungen, die über eine reine Gewinnverteilung hinausgehen, steuerlich nicht vollständig als Dividenden behandelt werden können – so die Klarstellung der Finanzverwaltung in einer aktuellen Stellungnahme.

G. BESTEUERUNG VON SCHENKUNGEN
Der Kassationsgerichtshof hat kürzlich zwei zentrale Aspekte zur Schenkungsbesteuerung bestätigt. Beim Übergang von Unternehmen oder Beteiligungen kommt die Steuerbefreiung nur dann zur Anwendung, wenn die Kontrolle, also die Mehrheit der Stimmrechte, erlangt und für mindestens fünf Jahre gehalten wird.

Zudem sind indirekte Schenkungen im Zusammenhang mit Vorgängen, die der Registersteuer oder der Mehrwertsteuer (auch im Reverse-Charge-Verfahren) unterliegen, von der Schenkungssteuer ausgenommen. Eine ausdrückliche Beantragung im Akt ist nicht erforderlich, allerdings muss der Steuerpflichtige das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nachweisen.

H. EINKÜNFTE AUS AMATUERHAFTER SPORTLICHER TÄTIGKEIT UND STEUERLICHE UNTERHALTSBERECHTIGUNG
Die Reform des Sports hat eine Steuerbefreiung von bis zu 15.000 Euro jährlich für Einkünfte aus amatuerhafter sportlicher Tätigkeit eingeführt. Die Finanzverwaltung hat klargestellt, dass diese Einkünfte, sofern sie innerhalb dieser Grenze liegen, nicht in das Gesamteinkommen einfließen.

In der Folge können Personen, die ausschließlich solche Einkünfte beziehen – etwa Studierende – dennoch weiterhin als steuerlich unterhaltsberechtigt gelten.

I. CIN UND KURZZEITVERMIETUNGEN: ÜBERTRAGUNG INNERHALB DER FAMILIE NUR UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN MÖGLICH
Das Tourismusministerium stellt klar, dass der CIN (Nationale Identifikationscode) für Kurzzeitvermietungen auf ein Familienmitglied übertragen werden kann – etwa im Fall einer unentgeltlichen Überlassung –, jedoch nur dann, wenn die jeweilige regionale Regelung den Übergang des lokalen Codes (CIR oder vergleichbar) zulässt.

Zentrale Voraussetzung ist, dass die Art der Tätigkeit unverändert bleibt, also weiterhin entweder gewerblich oder nicht gewerblich ausgeübt wird.

Ein typischer Fall: Überlässt eine Mutter eine Immobilie ihrem Sohn (sie ist eine private Vermieterin), kann dieser den CIN beibehalten, sofern er die Vermietung privat fortführt. Entscheidet er sich hingegen für eine gewerbliche Tätigkeit und eröffnet eine MwSt.-Nummer, ist ein neuer CIN zu beantragen.

Wir haben hier für Sie ein sehr komplexes Thema kurz und prägnant zusammen gefasst. Sollten Sie weitere Fragen haben oder eine vertiefte Analyse im Zusammenhang mit Ihrem spezifischen Anliegen wünschen, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren. Unser Team steht Ihnen gerne zur Verfügung und freut sich darauf, Sie bestmöglich zu unterstützen.