tax.pills News - Januar 2024
30.01.2024
A.) AUSSCHREIBUNG 2024 FÜR INVESTITIONSZUSCHÜSSE DER PROVINZ BOZEN
Die Landesregierung der Provinz Bozen hat für das Jahr 2024 einen Verlustbeitrag in Höhe von 20% der förderbaren Kosten für Investitionen genehmigt. Die Investitionen können in materielle und immaterielle Wirtschaftsgüter erfolgen und müssen von Kleinst- oder Kleinunternehmen aus den Bereichen Handwerk, Industrie, Handel und Dienstleistungen getätigt werden.
Die Unternehmen können nur einen Antrag auf den Zuschuss stellen und dieser muss bis zum 30. April 2024, 12 Uhr, online eingereicht werden.
Unter folgendem Link können Sie weitere Informationen abrufen und Ihren Antrag einreichen: https://civis.bz.it/it/servizi/servizio.html?id=1043064
B.) NEUE IRPEF-SÄTZE FÜR DAS JAHR 2024
Die IRPEF: Und auch dieses Jahr ändert sich etwas...! Nur für das Jahr 2024 gibt es neue IRPEF-Sätze für die Berechnung der persönlichen Einkommensteuer:
- bis 28.000 Euro, 23%
- von 28.000 Euro bis 50.000 Euro 35 %.
- von 50.000 Euro, 43%
C.) FRINGE BENEFIT FÜR MITARBEITER: NEUE GRENZEN FÜR DIE STEUERFREIEN LOHNNEBENLEISTUNGEN
Für das Jahr 2024 wurden neue Schwellenwerte für steuerfreie Lohnzusatzleistungen festgelegt:
- 1.000 Euro für alle Arbeitnehmer
- 2.000 Euro für Arbeitnehmer mit unterhaltsberechtigten Kindern (ab einem Kind)
P.S.: Lohnnebenleistungen sind nicht-monetäre Anreize, die den Arbeitnehmern gewährt werden, wie z. B. Einkaufsgutscheine, Nutzung von Firmenwagen usw.
D.) VERLÄNGERUNG DES VERBOTS DER ELELTRONISCHEN RECHNUNGSLEGUNG FÜR GESUNDHEITSDIENSTLEISTUNGEN
Das Verbot der Ausstellung elektronischer Rechnungen für diejenigen, die verpflichtet sind, Daten an das System Gesundheitskarte (sistema tessera sanitaria, STS) zu übermitteln, wurde für das gesamte Jahr 2024 verlängert. Somit ist auch für 2024 für Gesundheitsdienstleistungen, die an natürliche Personen erbracht werden, die Ausstellung von Rechnungen in Papierform obligatorisch.
E.) ERHÖHUNG DES STEUEREINBEHALTS AUF ÜBERWEISUNGEN FÜR STEUERBEGÜNSTIGUNGEN
Ab dem 1. März 2024 wird der Steuerrückbehalt auf „bonifici parlanti (unerlässlich für die Inanspruchnahme von Steuerboni von 50% usw.) von 8% auf 11% erhöht.
F.) BESTEUERUNG VON KAPITALGEWINNEN AUS DER VERÄUSSERUNG VON „SUPERBONUS“-IMMOBILIEN
Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Immobilien, an denen in den vorangegangenen 10 Jahren durch den "Superbonus" geförderte Renovierungsarbeiten durchgeführt wurden, werden künftig mit einer Ersatzsteuer von 26% besteuert. Die Regelung gilt für Verkäufe ab dem 1. Januar 2024.
Von der Besteuerung ausgenommen sind Immobilien:
- die durch Erbschaft erworben wurden
- die während des überwiegenden Teils der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung (oder der kürzeren Haltedauer) als Hauptwohnsitz genutzt wurden.
Die Höhe des zu versteuernden Veräußerungsgewinns entspricht der Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem Kaufpreis, wobei die mit den Arbeiten verbundenen Kosten:
- nicht berücksichtigt werden, wenn Sie die Immobilie innerhalb von 5 Jahren nach Beendigung der Arbeiten verkaufen;
- zu 50 % berücksichtigt werden, wenn die Immobilie nach 5 Jahren und nach 10 Jahren verkauft wird.
Wir haben hier für Sie ein sehr komplexes Thema kurz und prägnant zusammen gefasst. Sollten Sie weitere Fragen haben oder eine vertiefte Analyse im Zusammenhang mit Ihrem spezifischen Anliegen wünschen, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren. Unser Team steht Ihnen gerne zur Verfügung und freut sich darauf, Sie bestmöglich zu unterstützen.
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