tax.pills News - September 2025
19.09.2025
A. FÖRDERUNGEN FÜR DEN KAUF VON ELEKTROAUTOS
Ab September sind neue Förderungen für Elektroautos vorgesehen, welche, sowohl von Privatpersonen, als auch von Kleinstunternehmen angefragt werden können.
Privatpersonen
Privatpersonen mit einem ISEE-Wert bis € 40.000, die Elektrofahrzeuge der Kategorie M1 (PKW mit höchstens 8 Sitzplätzen zusätzlich zum Fahrersitz) erwerben, können von folgender Förderung profitieren:
- Bis zu € 11.000 bei einem ISEE von bis zu € 30.000
- Bis zu € 9.000 bei einem ISEE zwischen € 30.000 und € 40.000
Kleinstunternehmen
Unternehmen, mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens € 2 Mio., können eine Förderung in Höhe von 30 % des Wertes des neuen Fahrzeugs (ohne MwSt.) in Anspruch nehmen. Der Höchstbetrag ist € 20.000 je Fahrzeug, wobei höchstens zwei Fahrzeuge erworben werden können. Förderfähig sind Nutzfahrzeuge der Kategorien N1 bzw. N2. D. h. Fahrzeuge, die für den Gütertransport bestimmt sind, eine zulässige Gesamtmasse von bis zu 3,5 bzw. 12 Tonnen haben und emotionsfrei sind. Voraussetzung ist, dass die Unternehmen ihren steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen (Bescheinigung DURC) ordnungsgemäß nachgekommen sind.
Gemeinsame Bedingungen für Privatpersonen und Unternehmen:
- Wohnsitz bzw. Sitz muss in einer sogenannten „funktionalen Stadtregion“ liegen, d.h. in einem städtischen Zentrum mit mindestens 50.000 Einwohnern einschließlich des von der ISTAT definierten Pendlergebiets.
- Gleichzeitig mit dem Erwerb ist ein Fahrzeug derselben Kategorie zur Verschrottung abzugeben, das höchstens die Abgasnorm Euro 5 erfüllt und seit mindestens 6 Monaten auf den Käufer zugelassen ist.
- Die Begünstigten müssen als Halter im Fahrzeugbrief eingetragen sein und das mindestens 24 Monate Eigentümer bleiben.
Die Förderung wird durch den Händler unmittelbar als Rabatt auf den Kaufpreis gewährt. Die Antragstellung erfolgt über eine spezielle Online-Plattform (derzeit noch nicht aktiv). Vermutlich wird die gesamte Abwicklung über den Händler erfolgen.
B. PAUSCHALBESTEUERUNG (REGIME FORFETTARIO): HÖCHSTBETRAG EINKOMMEN AUS ABHÄNGIGER ARBEIT
Mit dem Jahresende in Sicht erinnern wir daran, dass die Umsatzgrenze (tatsächlich kassierter Umsatz) für den Verbleib im Pauschalsystem, im Folgejahr, bei € 85.000 liegt.
Folgen bei Überschreitung:
- Liegt der Umsatz zwischen € 85.000 und € 100.000, kann das gesamte Einkommen noch pauschal besteuert werden, allerdings erfolgt ab 2026 automatisch der Ausschluss aus dem Pauschalsystem.
- Wird die Grenze von € 100.000 überschritten, endet die Anwendung des Pauschalsystems rückwirkend bereits ab dem 01.01.2025. Dringende Empfehlung: Vermeiden Sie dies unbedingt!
Darüber hinaus gilt: Steuerpflichtige, die im Jahr 2025 Einkünfte aus abhängiger Arbeit von mehr als € 30.000 erzielen, können das Pauschalsystem im Jahr 2026 nicht mehr anwenden, es sei denn, das Arbeitsverhältnis wurde bis spätestens 31.12.2025 aufgelöst.
C. UNTERHALTSBERECHTIGTE KINDER UND STEUERLICHE ABZUGSFÄHIGKEIT DER KOSTEN
Ab dem 1. Januar 2025 ändern sich die IRPEF-Absetzbeträge für Kinder, die als unterhaltsberechtigt gelten:
- Anspruch besteht nur noch für Kinder zwischen 21 und 30 Jahren ohne Behinderung, sowie für Kinder ab 21 Jahren mit Behinderung.
- Es besteht kein Anspruch mehr für Kinder unter 21 Jahren (diese werden bereits durch den so genannten „assegno unico“ abgedeckt) sowie für Kinder über 30 Jahre ohne Behinderung.
Die Agentur der Einnahmen hat klargestellt, dass Kinder trotz des Wegfalls des Absetzbetrages, nach Vollendung des 30. Lebensjahres, weiterhin als steuerlich unterhaltsberechtigt gelten, soweit es um andere steuerliche Begünstigungen geht. Sofern die Einkommensgrenzen eingehalten werden (Grundsätzlich € 2.840,51, nur für Kinder bis zu 24 Jahren € 4.000), stehen den Eltern weiterhin folgende steuerliche Vorteile zu:
- Steuerliche Begünstigungen für Ausgaben, die im Interesse des Kindes getätigt werden,
- steuerlichen Vergünstigungen im Rahmen von betrieblichen Welfare-Programmen,
- ein erhöhter Freibetrag für Sachbezüge (fringe benefit) von € 2.000 pro Jahr.
D. REISEKOSTEN, WELCHE IM AUSLAND BEZAHLT WURDEN
Die Agentur der Einnahmen hat klargestellt, dass für Ausgaben, welche im Rahmen einer ausländischen Dienstreise bezahlt wurden (Verpflegung, Unterkunft, Transport etc.), keine Nachvollziehbarkeit des Zahlungsvorgangs erforderlich ist. Da jedoch für in Italien getätigte Ausgaben das Gegenteil gilt, empfehlen wir dringend, stets auf nachvollziehbare Zahlungsmethoden zurückzugreifen, um Verwechslungen und Fehler zu vermeiden.
E. AUFLADUNG VON PRIVAT UND DIENSTLICH (GEMISCHTE NUTZUNG) GENUTZTEN ELEKTROFAHRZEUGEN
Die, vom Arbeitgeber, zur Verfügung gestellte elektrische Energie für das Aufladen von Fahrzeugen, die dem Arbeitnehmer zur gemischten Nutzung überlassen werden, stellt kein steuerpflichtiges Einkommen für den Arbeitnehmer dar, da dieser Vorteil bereits im ACI-Wert enthalten ist. Die Nutzung von Firmenkarten für das Laden an öffentlichen Säulen, deren Kosten vom Unternehmen getragen werden, begründet ebenfalls kein steuerpflichtiges Einkommen, unabhängig davon, ob die Aufladung dienstlich oder privat erfolgt. Wie bei klassischen Kraftstoffen gilt Folgendes: Werden dem Arbeitnehmer für private Ladevorgänge, die Kosten weiterbelastet, wie z.B., wenn ein vereinbartes Kilometerlimit überschritten wurde, mindert dies nicht den Höchstbetrag des Fringe Benefit. Der entsprechende Betrag ist vielmehr vom Nettoentgelt des Arbeitnehmers einzubehalten.
F. AUFWERTUNGSRÜCKLAGEN UND VERLUSTABDECKUNG
Die nicht freigestellte Aufwertungsrücklage wird ausschließlich im Falle einer Ausschüttung an die Gesellschafter besteuert. Ihre Verwendung zur Verlustdeckung ist zulässig, vorausgesetzt, dass zuvor vorrangig andere verfügbare Rücklagen verwendet werden (vgl. Kassationsgerichtshof, Urteile Nr. 8221/2007 und Nr. 14210/2022). Wird die Aufwertungsrücklage zur Verlustabdeckung verwendet, ist eine Ausschüttung von Gewinnen erst wieder zulässig, wenn die Rücklage vollständig wiederhergestellt ist, es sei denn, es erfolgt eine außerordentliche Kapitalherabsetzung (notariell beurkundet).
E. ABTRETUNG VON GESELLSCHAFTSANTEILEN EINER GMBH MIT RATENZAHLUNG
Im Fall der Abtretung von Gesellschaftsanteilen an einer GmbH durch eine Privatperson, bei der der Kaufpreis in Raten gezahlt wird, folgt die Besteuerung des Veräußerungsgewinns (Ersatzsteuer in Höhe von 26 %) dem Kassenprinzip. Konkret heißt das, dass die Besteuerung nur jeweils in dem Jahr erfolgt, in dem die entsprechende Rate tatsächlich ausbezahlt wird. Erfolgt der Verkauf unter Eigentumsvorbehalt, also mit Übergang des Eigentums erst bei Zahlung der letzten Rate, wird der gesamte Veräußerungsgewinn erst zum Zeitpunkt der Zahlung dieser letzten Rate besteuert.
Wir haben hier für Sie ein sehr komplexes Thema kurz und prägnant zusammen gefasst. Sollten Sie weitere Fragen haben oder eine vertiefte Analyse im Zusammenhang mit Ihrem spezifischen Anliegen wünschen, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren. Unser Team steht Ihnen gerne zur Verfügung und freut sich darauf, Sie bestmöglich zu unterstützen
