tax.pills News - Januar 2026
22.01.2026
A. TOURISTISCHE VERMIETUNGEN – HILFE!
Wie in den vergangenen Monaten angekündigt, hat das Haushaltsgesetz die nächste massive Verschärfung der Regelung für kurzfristige/touristische Vermietungen bestätigt. Mit faktisch rückwirkender Wirkung zum 1. Januar 2026 (sehr zum Missfallen des Steuerzahlerstatuts) sind natürliche Personen, die mehr als zwei Immobilien zu touristischen Zwecken vermieten, künftig verpflichtet, eine Mehrwertsteuernummer zu eröffnen und die Vermietungstätigkeit in unternehmerischer Form auszuüben.
Die Verpflichtung betrifft auch die ersten beiden Immobilien. Miteigentum ist ebenfalls zu berücksichtigen.
Achtung: Die Regelung steht im Widerspruch zu staatlichen oder lokalen Vorschriften, die es öffentlichen Bediensteten untersagen, eine unternehmerische Tätigkeit auszuüben. Ein öffentlicher Bediensteter, der Eigentümer von drei Immobilien ist, steht nun vor einem Dilemma: Die Eröffnung der Mehrwertsteuernummer ist verpflichtend, der Status als öffentlicher Bediensteter verbietet diese jedoch.
Ein möglicher Ausweg besteht darin, die Wohnungen mit langfristigen Mietverträgen an eine Tourismusagentur zu vermieten, die sich anschließend um die eigentliche touristische Vermietung kümmert.
B. PRÜFUNG DER BANKKONTEN - VERURTEILUNG ITALIENS
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat Italien im Zusammenhang mit Bankprüfungen durch die Agentur der Einnemen verurteilt. Das Gericht hat ein strukturelles Problem im italienischen System des Zugriffs auf Bankdaten von Steuerpflichtigen festgestellt: Dieser erfolgt im Wesentlichen nach freiem Ermessen der Agentur der Einnehmen, ohne eine echte Genehmigung durch eine unabhängige und unparteiische Drittstelle. Die Agentur der Einnehmen gibt die Regeln selbst vor und hält sich teilweise nicht an andere Regeln.
C. NEUE REGELN FÜR DIE BESTEUERUNG VON DIVIDENDEN UND VERÄUSSERUNGSGEWINNE AN UNTERNEHMEN
Die Änderung der Regelung zur Besteuerung von Dividenden und Veräußerungsgewinnen ist Gesetz.
Ab 2026 ist die Anwendung der sogenannten PEX, also der Regelung zur teilweisen Steuerbefreiung (bei einer GmbH z.B. 95 %) von Dividenden und Veräußerungsgewinnen, die von Gesellschaftern vereinnahmt
werden, nur noch unter zwei zusätzlichen und alternativen Voraussetzungen möglich:
- Die Beteiligung muss mindestens 5 % des Gesellschaftskapitals betragen,
- alternativ muss der steuerliche Wert der Beteiligung mindestens € 500.000 betragen.
Die Änderung betrifft nicht die Regelungen zur Besteuerung von Gewinnen, die von natürlichen Personen bezogen werden.
D. VERLÄNGERUNG MÖBELBONUS
Der Möbelbonus wird auch für 2026 zu denselben Bedingungen wie 2025 bestätigt.
Zehnjährige Steuerboni von 50 % auf Ausgaben bis zu maximal € 5.000, sofern die damit verbundenen Renovierungsarbeiten nach Januar 2025 begonnen wurden.
E. START DER „ROTTAMAZIONE-QUINQUIES“ – VERSCHROTTUNG DER STEUERZAHLKARTEN
Neues Jahr, neues Leben! Unter den zahlreichen Neuerungen des Haushaltsgesetzes wurde auch die sogenannte „Rottamazione-quinquies“ bestätigt, also die fünfte Auflage der Verschrottung der Steuerzahlkarten.
Die operativen Details werden bis Ende Januar 2026 veröffentlicht. Im Wesentlichen handelt es sich um die Möglichkeit, sämtliche Steuerschulden aus dem Zeitraum 01.01.2000 – 31.12.2022 begünstigt abzugelten und in Raten zu zahlen.
Die Verschrottung der Steuerzahlkarten muss bis zum 30. April 2026 auf elektronischem Weg mit dem Fiskus abgeschlossen werden.
F. FRINGE BENEFIT
Die vor Weihnachten kursierenden Gesetzesentwürfe wurden bestätigt. Für 2026 werden die steuerfreien Höchstgrenzen für Fringe Benefits angehoben: Die Obergrenze steigt auf € 2.000 für Arbeitnehmer mit unterhaltsberechtigten Kindern und auf € 1.000 für alle anderen Arbeitnehmer.
G. 35-%-REDUZIERUNG DER INPS-BEITRÄGE FÜR UNTERNEHMER IM PAUSCHALSYSTEM BIS FEBRUAR 2026
Wie jedes Jahr müssen Steuerpflichtige, die die für Unternehmer im Pauschalsystem vorgesehene Beitragsvergünstigung in Anspruch nehmen möchten, den entsprechenden Antrag bei sonstigem Verfall bis spätestens 28. Februar 2026 einreichen. Die Begünstigung sieht eine Reduzierung der „ordentlichen“ Beiträge um 35% für die INPS Kaufleute- und Handwerkversicherung vor.
H. REDUZIERUNG DER INPS-BEITRÄGE (KAUFLEUTE UND HANDWERKER) BEI NEUGRÜNDUNGEN 2026
Wie bereits in 2025 können Personen, die sich 2026 erstmals bei der INPS Kaufleute- und Handwerkerversicherung anmelden, eine Reduzierung der Beiträge um 50% für die ersten 36 Monate beantragen.
I. FRIST FÜR DIE ÜBERMITTLUNG DER AUSGABEN FÜR DIE VORAUSGEFÜLLTE STEUERERKLÄRUNG MOD. 730
Im Februar endet die Frist für die Übermittlung von Ausgaben für medizinische, tierärztliche, Bestattungs-, Finanz- und Versicherungsleistungen, die Unternehmen in den entsprechenden Bereichen jedes Jahr an die Agentur der Einnehmen melden müssen, damit diese für die Erstellung des vorausgefüllten Steuererklärung Mod. 730 verwendet werden können.
Die meisten Unternehmen führen diese Meldungen mittlerweile automatisch über die Software zur elektronischen Rechnungsstellung durch. Es empfiehlt sich dennoch eine Jahresendkontrolle, um sicherzustellen, dass alle Übermittlungen korrekt erfolgt sind.
Wir haben hier für Sie ein sehr komplexes Thema kurz und prägnant zusammen gefasst. Sollten Sie weitere Fragen haben oder eine vertiefte Analyse im Zusammenhang mit Ihrem spezifischen Anliegen wünschen, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren. Unser Team steht Ihnen gerne zur Verfügung und freut sich darauf, Sie bestmöglich zu unterstützen.
