tax.pills News - Februar 2025

24.02.2025

Jelena Comploi

Jelena Comploi

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1.     Neuerungen bei elektronischer Rechnungsstellung
Ab dem 1. April 2025 treten neue technische Spezifikationen für die elektronische Rechnungsstellung in Kraft.

Die wichtigsten Neuerungen: Einführung des neuen Dokumententyps TD29 zur Meldung unterlassener oder fehlerhafter Rechnungsstellung an die Agentur der Einnahmen.

Erinnerung: Wenn ein Lieferant es versäumt, eine Rechnung für eine tatsächlich erbrachte Lieferung oder Dienstleistung auszustellen, ist der Kunde verpflichtet, diese Unterlassung bei der Agentur der Einnahmen zu melden. Diese Meldung muss innerhalb 90 Tage, ab dem Datum an welchem die Rechnung gestellt hätte werden müssen, versendet werden.

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Die Meldung des Kunden an die Agentur der Einnahmen muss ab 01. April 2025 durch die Ausstellung einer „Rechnung“ mittels des Dokumententyps TD29 erfolgen. 

Im Gengensatz zur Prozedur in Vergangenheit, muss die MwSt. nicht mehr eingezahlt werden, es reicht die die Versendung der Meldung (Rechnung mit TD29).

Der buchhalterische Ablauf ist im Moment noch nicht vollständig geklärt, dieser wird jedoch von 01.04.2025 bekannt gegeben.

2. Einführung des neuen grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerfreibetrags (EU-Richtlinie 2020/285)
Ab diesem Jahr können Kleinunternehmen, definiert als Einzelfirmen mit einem Umsatz unter € 100.000, ein begünstigtes Mehrwertsteuersystem nutzen.

Durch dieses System können Dienstleistungen und Warenlieferungen in ein anderes EU-Land fakturiert werden, ohne die dortigen Mehrwertsteuerpflichten zu erfüllen. D.h. es gibt keine Pflicht auf die Abführung der ausländischen Mehrwertsteuer auf Verkäufe, aber es besteht auch kein Recht des Vorsteuerabzugs auf Einkäufe. Es sind jedoch auch die Limits jedes einzelnen Landes zu berücksichtigen. 

Die Anmeldung zum Regime muss für jedes einzelne Mitgliedsland separat über das Portal der Agentur der Einnahmen erfolgen.

2.     Einvernehmliche Vertragsauflösung
Laut Antwort auf die Anfrage Nr. 4 vom 13. Januar 2025 stellt die Agentur der Einnahmen klar, dass Rückerstattungen im Rahmen einer einvernehmlichen Vertragsauflösung nicht als steuerpflichtiges Einkommen in Bezug auf die IRPEF gelten, sofern die Beträge lediglich an den Auftraggeber zurückgezahlt werden.

3.     INPS-Beitragsreduktion um 35% für Pauschalbesteuerte – Frist: 28. Februar 2025
Steuerpflichtige, die von der 35-prozentigen Reduzierung der Sozialversicherungsbeiträge für Handwerker und Händler bei der INPS („gestione commercianti e artigiani“) profitieren möchten, müssen den entsprechenden Antrag bis spätestens 28. Februar 2025 stellen. Danach verfällt der Anspruch.

Keine Sorge, wir kümmern uns darum! 😉

4.     Superbonus und Anpassung des Katasterwerts
Die Agentur der Einnahmen wird bald Schreiben an jene Personen verschicken, welche den Superbonus in Anspruch genommen haben, in welchen auf die mögliche Pflicht zur Aktualisierung des Katasterwerts nach einer Renovierung hingewiesen wird.

Unabhängig von Steuerbegünstigungen kann eine Sanierung, eine Neuklassifizierung des Gebäudes erfordern, was zu einem höheren Katasterwert und damit zu einer höheren GIS führt.

Die Agentur der Einnahmen wird daher Schreiben versenden, um die Steuerzahler zu informieren – oder besser gesagt, sie zu ermutigen, mit ihrem Techniker zu überprüfen, ob alles korrekt gemeldet wurde.

5.     Änderung der Gebäudenutzung und Steuer auf Wertzuwachs
Laut Antwort Nr. 10/2025 hat die Agentur der Einnahmen klargestellt, dass eine Änderung der Katasterkategorie ohne bauliche Maßnahmen nicht die fünfjährige Haltefrist unterbricht, die erforderlich ist, um eine Besteuerung des Verkaufsgewinns zu vermeiden.

Auch der Abschluss eines Vorvertrags für den Verkauf, hat keine steuerlichen Auswirkungen, da er nur eine Vereinbarung zwischen den Parteien ist und keinen Eigentumsübergang bewirkt.

6.     Elektronische Rechnung für Gesundheitsdienstleistungen
Ja? Nein? Vielleicht? 🤷‍♂️ 

Ärzte dürfen weiterhin keine elektronische Rechnung an ihre Patienten ausstellen, eine der wenigen noch bestehenden Ausnahmen von der E-Rechnungspflicht.

Doch kürzlich wurde die Pflicht zur elektronischen Rechnung an Privatpatienten ab 1. April 2025 eingeführt. Wahrscheinlich ein (schlechter) Aprilscherz? Denn nun wurde das Verbot bis Ende 2025 verlängert.

Zusammengefasst:

  • Elektronische Rechnung verboten bis Ende 2025
  • Elektronische Rechnung verpflichtend ab 2026

Es sei denn, es gibt wieder eine Kehrtwende. 😅

Wir haben hier für Sie ein sehr komplexes Thema kurz und prägnant zusammen gefasst. Sollten Sie weitere Fragen haben oder eine vertiefte Analyse im Zusammenhang mit Ihrem spezifischen Anliegen wünschen, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren. Unser Team steht Ihnen gerne zur Verfügung und freut sich darauf, Sie bestmöglich zu unterstützen.