Case Study: Öffentliche Zuschüsse in Form von Kapitalzuwendungen – Die neue steuerliche Behandlung

17.04.2025

Mattia Prevedello

Mattia Prevedello

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Es kommt häufig vor, nicht nur in der Gründungsphase, dass ein Unternehmen öffentliche Zuschüsse erhält, die nicht zurückgezahlt werden müssen.

In der Fachsprache unterscheidet man drei Arten von Zuschüssen:

1. Zuschüsse in Form von Kapitalzuwendungen (Kapitalzuschüsse)
Diese dienen dazu, das Unternehmen beim Wachstum oder bei der Restrukturierung des Betriebsvermögens zu unterstützen.

2. Zuschüsse für Anlagevermögen (Anlagenzuschüsse)
Diese Zuschüsse werden für Investitionen in abschreibbare materielle oder immaterielle Güter wie z.B. Maschinen, Gebäude oder Software vergeben.

3. Zuschüsse für den laufenden Betrieb (Betriebszuschüsse)
Diese dienen zur Deckung von laufenden Kosten bzw. zur Deckung von entgangenem Umsatz.

Ein typisches Beispiel für Kapitalzuschüsse sind in Südtirol die Beiträge laut Gesetz Nr. 14. Diese dienen der Finanzierung von Forschungs- und Innovationsprojekten. Auf nationaler Ebene sind beispielsweise die Zuschüsse von Invitalia bekannte Kapitalzuwendungen.

Bürokratie und Verzögerungen
Egal, welche öffentliche Stelle den Zuschuss gewährt: Der Weg zum Geld ist oft kompliziert und dauert lange. Ein typischer Ablauf könnte so aussehen: Das Unternehmen stellt im Jahr x den Antrag. Im Jahr x+1 wird der Zuschuss bewilligt. Das Geld wird schließlich im Jahr x+2 ausbezahlt.

Das bedeutet: Der gesamte Vorgang betrifft drei Geschäftsjahre, also drei Jahresabschlüsse.

Die buchhalterische Frage ist also: In welchem der drei Jahre muss der Zuschuss in der Buchhaltung erfasst werden? Buchalterisch gesehen handelt es sich um einen sogenannten „außerordentlichen Ertrag“. In Vergangenheit wurde der Zuschuss meist nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Kompetenz erfasst: Nicht im Jahr x, da noch keine Sicherheit über die Auszahlung bestand, sondern im Jahr x+1, wenn der Zuschuss bewilligt und die Höhe bekannt war. Nur in Ausnahmefällen wurde das sogenannte „Kassenprinzip“ angewendet.

Steuerlich hingegen war der Zuschuss im Jahr der Auszahlung steuerpflichtig, also im Jahr x+2. Bis zum Bilanzjahr 2024 hatte man noch die Wahlmöglichkeit, diesen Zuschuss auf bis zu fünf Jahre steuerlich zu verteilen. (Ratenbesteuerung)

Neue Regel ab Dezember 2024
Mit einem neuen Gesetz (Dezember 2024) hat sich das geändert. Die Regelung wurde im Namen der „Vereinfachung“ angepasst, wobei die Komplexität in der Praxis eher gestiegen als gesunken ist. Die neue Regel gilt rückwirkend ab dem Geschäftsjahr 2024 und schafft die Ratenbesteuerung ab. Zuschüsse in Form von Kapitalzuwendungen (z. B. auch für Forschung und Entwicklung) müssen wie bisher im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit (x+1) gebucht werden. Aber: Sie sind im Jahr des Geldeingangs (x+2) zu versteuern, ohne dass die Ratenbesteuerung angewendet werden kann. Diese Änderung hat wichtige steuerliche Folgen, die für jeden Fall einzeln geprüft werden müssen.

Wir haben hier für Sie ein sehr komplexes Thema kurz und prägnant zusammen gefasst. Sollten Sie weitere Fragen haben oder eine vertiefte Analyse im Zusammenhang mit Ihrem spezifischen Anliegen wünschen, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren. Unser Team steht Ihnen gerne zur Verfügung und freut sich darauf, Sie bestmöglich zu unterstützen.