tax.pills News - Dezember 2023

22.12.2023

Jelena Comploi

Jelena Comploi

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A.) KURZZEITVERMIETUNG

In Artikel 13-ter des Gesetzes Nr. 191/2023 (DI Anticipi) wird der Nationale Identifikationscode (Cin) eingeführt, der vom Tourismusministerium in einem automatisierten Verfahren zugewiesen wird.

Die Zuweisung betrifft touristisch vermietete Wohnimmobilien, die Kurzzeitvermietung bestimmter Immobilien sowie die Beherbergungsbetriebe mit und ohne Hotelcharakter. Das Ministerium ist auch mit der Verwaltung der entsprechenden nationalen Datenbank betraut.

Im Januar werden wir in Anbetracht der zahlreichen Änderungen, die bis zum Jahresende veröffentlicht werden sollen, einen ausführlicheren Bericht zum Thema Kurzzeitvermietung vorlegen.


B.) GESETZLICHE ZINSEN

Mit Erlass des Wirtschafts- und Finanzministeriums vom 29. November 2023 wurde der gesetzliche Zinssatz gemäß Artikel 1.284 des Zivilgesetzbuches mit Wirkung vom 1. Januar 2024 auf 2,50 % festgelegt.


C.) DIE ZERTIFIZIERTE EMAIL (PEC) WIRD EUROPÄISCH

Die PEC wird ab April 2024 europäisch werden. In der Praxis wird es möglich sein, rechtsgültige elektronische zertifizierte Emails in ganz Europa zu versenden und zu empfangen. Dazu müssen die PECs der Unternehmen an die europäischen Standards angepasst werden. Die PEC-Lieferanten (z.B. ARUBA, INFOCERT, etc.). stellen in ihren Portalen eine diesbezügliche Anleitung zur Verfügung.


D.) PRESCRIZIONE DICHIARAZIONI FISCALI A FINE ANNO

Bescheide über die Einkommensteuer/IRAP und die Mehrwertsteuer müssen bis zum 31. Dezember des fünften Jahres nach dem Jahr, in dem die Erklärung eingereicht wurde, zugestellt werden.

Daher müssen bis zum 31. Dezember 2023 alle Bescheide für das Steuerjahr 2017 mit einer im Jahr 2018 eingereichten Erklärung zugestellt werden. 

Ab Januar 2024 ist das Steuerjahr 2017 (und früher) daher verjährt.

Bitte beachten Sie, dass die oben genannten Fristen für eingereichte Erklärungen gelten. Bei unterlassenen Erklärungen verlängert sich die Verjährungsfrist um zwei Jahre und entspricht somit dem 31. Dezember des siebten Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Erklärung hätte abgegeben werden müssen.


E.) ÄNDERUN DER FRISTEN FÜR DIE ABGABE DER STEUERERKLÄRUNG

In Artikel 11 des Dekrets zur Vereinfachung der steuerlichen Pflichten werden bestimmte Fristen für die Einreichung von Steuererklärungen neu festgelegt. Insbesondere für Steuerpflichtige, welche natürliche Personen oder Unternehmen sind, deren Geschäftsjahr am 31. Dezember endet, wird die Frist für die Einreichung der Einkommensteuer- und IRAP-Erklärungen vom 30. November auf den 30. September vorgezogen. Die Verordnung sieht außerdem vor, dass ab dem Jahr 2025 die Einkommensteuer-, IRAP- und IRES-Erklärungen ab dem 1. April eingereicht werden können.

Bitte unterschätzen Sie diese Änderung nicht, die auch für Sie von großer Bedeutung ist: Ab dem nächsten Jahr müssen die Erklärungen und Bilanzen vor den Augustferien abgeschlossen sein!

Die wenigen von Ihnen, die uns die erforderlichen Unterlagen bisher im Herbst geschickt haben, seien gewarnt... Ihre Sommerferien stehen auf dem Spiel ;)


F.) HALBJÄHRLICHE FESTLEGUNG DER FRISTEN FÜR DIE ÜBERMITTLUNG DER GESUNDHEITSAUSGABEN

Dank Artikel 12 des Dekrets zur Vereinfachung der steuerlichen Pflichten ist die Frist für die Übertragung der Daten über die Gesundheitsausgaben an das Sistema Tessera Sanitaria nun halbjährlich.


G.) ERHÖHUNG LIMIT DE-MINIMIS

Die EU hat mit der Verordnung Nr. 2831/2023 das De-Minimis-Limit, ab 01.01.2024, von Euro 200.000 auf Euro 300.000 angehoben. Praktisch heißt dies, dass der Förderbetrag von Euro 300.000 in einem Dreijahreszeitraum nicht überschritten werden darf. Im Falle einer Unternehmensgruppe gilt das Limit für die Unternehmensgruppe und nicht für jedes einzelne Unternehmen.

Zur Erinnerung: De-Minimis-Förderungen sind geringfügige Beihilfen, welche EU-Mitgliedsstaaten gewähren und welche nicht genehmigungspflichtig von der Europäischen Kommission sind. Das Limit von Euro 300.000 definiert die Geringfügigkeit der Beihilfen. Die De-Minimis-Regelung wurde eingeführt, um eine mögliche Wettbewerbsverzerrung durch die Gewährung von staatlichen Beihilfen zu verhindern.

 

Wir haben hier für Sie ein sehr komplexes Thema kurz und prägnant zusammen gefasst. Sollten Sie weitere Fragen haben oder eine vertiefte Analyse im Zusammenhang mit Ihrem spezifischen Anliegen wünschen, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren. Unser Team steht Ihnen gerne zur Verfügung und freut sich darauf, Sie bestmöglich zu unterstützen.

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