tax.pills News - April 2024

29.04.2024

Jelena Comploi

Jelena Comploi

kontaktiere mich

A.) KASSATIONSGERICHT: UNTERLASSENE MITTEILUNG AN DIE ENEA FÜHRT NICHT ZUM VERLUST DES ÖKOBONUS
Das Kassationsgericht hat in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (Nr. 7657 vom 21. März 2024) entschieden, dass die Nichtübermittlung der Mitteilung des Ökobonus an die ENEA, nicht zum Verlust des Ökobonus selbst führt. Die Begründung ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift, in der zwar von der Verpflichtung zur Übermittlung der Mitteilung an die ENEA für Energieeffizienzmaßnahmen die Rede ist, nicht aber von einer Verwirkung im Falle der Nichtübermittlung.

Es bleibt abzuwarten, was die Agentur der Einnahmen daraus machen wird.

tax.mind

B.) DIE NÄCHSTE SANIERUNG VON BAUSÜNDEN KOMMT
Laut Medienberichten arbeitet Minister Salvini an einem Gesetzesdekret, das eine Sanierung von Bausünden vorsieht. Es handelt sich dabei nicht um eine allumfassende Sanierung, sondern nur um eine Sanierung für kleinere bauliche Unregelmäßigkeiten.

Es ist jedoch das definitive Gesetzesdekret abzuwarten und vor allem darf nicht vergessen werden, dass der Geltungsbereich der Sanierung nicht zwangsläufig für Südtirol gilt, da die Provinz Bozen in der Raumordnung primäre Gesetzgebungskompetenz hat. 

C.) KURZZEITVERMIETUNGEN: ANWEISUNGEN ZUR BEANTRAGUNG DES CIN FEHLEN NOCH
Wie bereits mehrfach erwähnt, hat die Regierung ab 2024 ein neues System zur Überwachung von Kurzzeit- und Touristenvermietungen eingeführt, welches eine nationale Identifikationsnummer (CIN) vorsieht. Die Anweisungen, wie diese Identifikationsnummer beantragt werden kann, sind noch nicht bekannt gegeben worden. Bis diesbezüglich Klarheit herrscht gelten weiterhin die bisherigen Regeln.

D.) STEUERBONI AUF BAUMAßNAHMEN: ANHÄNGIGE STEUERSCHULDEN BLOCKIEREN KOMPENSIERUNG
Steuerzahler, die eine anhängige Steuerschuld (Steuerbescheid, Steuerrolle) von mehr als Euro 10.000 haben, können ab sofort keine Steuerboni für Baumaßnahmen mit etwaigen Steuerzahlungen kompensieren. 

E.) STEUERGUTSCHRIFTEN 4.0, DAS CHAOS IST ANGERICHTET!
Mit der vor einigen Wochen erlassenen Gesetzesverordnung Nr. 39/2024 wurden ohne Vorankündigung eine Reihe von neuen Voraussetzungen eingeführt, welche die Verrechnung von Steuerguthaben 4.0 für Investitionsgüter und F&E-Ausgaben betreffen. Es geht um Guthaben, welche im Jahr 2023 und den Folgejahren entstanden sind oder entstehen. 

Die neu eingeführte Voraussetzung besteht darin, dass die Guthaben, vor ihrer Entstehung und Verwendung, telematisch gemeldet werden müssen. Die Mitteilung ist vor der Durchführung der Investitionen und nach Abschluss derselben telematisch, an das zuständige Ministerium, zu melden.

Es ist anzumerken, dass bisher nur eine ex-post-Mitteilung per PEC an das Ministerium gesendet werden musste. Das PEC-Postfach des Ministeriums war teilweise voll und somit wurden keine E-Mails angenommen. Die betreffende PEC war in jedem Fall fakultativ und falls die Mitteilung nicht versendet wurde, konnte das Guthaben trotzdem verrechnet werden.

Der Zeitpunkt der Neuerung ist vom Gesetzgeber etwas unglücklich gewählt, und zwar aus folgendem Grund: Die Vorschrift besagt, dass diese Neuerung ab sofort auch für Guthaben aus dem Jahr 2023 gilt, die von den Unternehmen größtenteils bereits genutzt werden oder wurden. Die Agentur der Einnahmen hat die Verwendung der Guthaben des Jahres 2023 sogar telematisch blockiert. Das Problem besteht darin, dass die notwendigen Formulare für die Meldung der Guthaben nicht zusammen mit der Vorschrift veröffentlicht wurden und somit konnte die Meldung noch nicht durchgeführt werden.

Moral von der Geschichte: Da die notwendige bürokratische Mitteilung noch nicht veröffentlicht wurde, müssen unglückliche Steuerzahler, die bis zum Vortag zustehende Guthaben kompensiert haben, diese mit Strafen und Zinsen zurückzahlen.

Wie es aussieht, wird die Vorlage für die Mitteilung ab dem 29. April 2024 zur Verfügung stehen. Weitere Informationen folgen bei Bedarf.

Wir haben hier für Sie ein sehr komplexes Thema kurz und prägnant zusammen gefasst. Sollten Sie weitere Fragen haben oder eine vertiefte Analyse im Zusammenhang mit Ihrem spezifischen Anliegen wünschen, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren. Unser Team steht Ihnen gerne zur Verfügung und freut sich darauf, Sie bestmöglich zu unterstützen.

tax.pills 04/2024 herunterladen