tax.pills News - Juni 2026
30.06.2026
1. MWST.-ABSETZBARKEIT: LÄNGERE FRISTEN IN SICHT
Eine aktuelle Entwicklung betrifft die Absetzbarkeit der MwSt.: Ein vorläufig gebilligter Korrekturerlass zur Steuerreform will die Frist für die Absetzbarkeit der MwSt. um zwei Jahre verlängern (Änderung von Art. 19 und 25 DPR 633/72). Eine 2026 erhaltene Rechnung wäre damit nicht mehr nur bis 30/04/2027, sondern bis 30/04/2029 absetzbar. Definitiv ist dies leider noch nicht beschlossen.
2. HYPERABSCHREIBUNG: VORBEUGENDE MITTEILUNGEN GESTARTET
Seit 12. Juni 2026 ist die GSE-Plattform für die vorbeugenden Mitteilungen zur neuen Hyperabschreibung offen (Investitionen vom 01.01.2026 bis 30.09.2028). Der gesamte Ablauf umfasst, wie im letzten Rundschreiben beschrieben, mehrere Mitteilungen.
Neu: Die Abschlussmitteilung verlangt nun immer das beeidete Gutachten und die buchhalterische Bescheinigung, auch unter Euro 300.000. Vorerst sind nur die vorbeugenden Mitteilungen möglich, der Rest folgt mit einem späteren Dekret.
3. WECHSEL VON BERUFSVEREINIGUNG ZUR STP: KEINE FOLGEN FÜR DIE ANTEILSKOSTEN
Mit der Antwort Nr. 123 klärt die Agentur der Einnahmen: Wandelt sich eine Berufsvereinigung (associazione professionale) in eine Berufsgesellschaft (STP) um, bleibt der steuerliche Wert der Beteiligung erhalten. Dank des Neutralitätsgrundsatzes (Art. 177-bis TUIR) wird dieser Wert als neue Kostenbasis der STP-Anteile übernommen.
4. PARTICIPATION EXEMPTION: VORAUSSETZUNGEN OHNE AUSNAHMEN
Die PEX nach Art. 87 TUIR befreit bei IRES-Subjekten 95% des Veräußerungsgewinns aus Beteiligungen, sofern vier Voraussetzungen erfüllt sind: 12-monatiger Besitz der Beteiligung, Ausweis im Anlagevermögen in der Bilanz, Sitz in keinem Black-List Staat und gewerbliche Tätigkeit der Tochtergesellschaft.
Die Kassation hat auch bestätigt: Wird die Beteiligung zunächst im Umlaufvermögen ausgewiesen, ist die PEX endgültig ausgeschlossen – auch bei späterer Umbuchung.
5. ANKAUF KUNDENSTAMM: ABSCHREIBUNG ÜBER FÜNF JAHRE
Ab 2025 können Freiberufler die Kosten für den Erwerb eines Kundenstamms (und anderer immaterieller Werte) abschreiben. Dabei kann höchstens ein Fünftel pro Jahr abgeschrieben werden.
6. ANGELD: GEFAHR DER ABWEICHUNG ZWISCHEN POS UND TELEMATISCHEN ENTGELTEN
Wie im Frühling in aller Ausführlichkeit mitgeteilt wurde, sind Betriebe verpflichtet worden, ihre POS-Geräte mit der telematischen Registrierkasse zu verbinden, damit der Fiskus die Zahlungen mit den Kassenbelegen abgleichen kann. Problematisch sind dabei, vor allem bei Beherbergungsbetrieben, die Angelder (caparra confirmatoria): Diese sind bei Erhalt nicht MwSt.-relevant (EuGH C-277/05), werden aber bei der Schlusszahlung als Entgelt verbucht. Wird dann der volle Preis mitgeteilt, obwohl per POS nur der Restbetrag eingeht, droht eine monatliche Abweichung.
Die Agentur der Einnahmen akzeptiert diese Vorgehensweise, sofern keine getrennte Erfassung der Anzahlung technisch möglich ist. Alternativ könnte immer eine Rechnung ausgestellt werden.
7. BANKDATEN-ZUGRIFF: SPEZIFISCHE BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGUNG NÖTIG
Mit Urteil des Kassationsgerichtshofs Nr. 19956/2026 vollzieht sich eine Kehrtwende: Die Genehmigung zum Zugriff auf die Finanzdaten eines Steuerpflichtigen, von Seiten der Agentur der Einnahmen, muss nun konkret begründet sein – bloße Standardformeln genügen nicht mehr, sonst dürfen die Bankunterlagen in einer Untersuchung nicht verwendet werden.
Hintergrund sind Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die einen kontrollierbaren und verhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre verlangen. In einer Grauzone bleiben beispielsweise Fragebögen und Vorladungen zur Vorlage von Kontoauszügen.
8. GELDWÄSCHE: VERDACHTSMELDUNGEN 2025 UM 11,5% GESTIEGEN
Laut UIF-Jahresbericht stiegen die Verdachtsmeldungen für Geldwäsche im Jahr 2025 auf rund 162.000 (+11,5%), vor allem wegen Online-Banken und der Zunahme digitaler Betrugsfälle. Steuerdelikte bleiben mit über 20% der Meldungen das wichtigste Risikofeld, oft mit Auslandsbezug.
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