tax.pills News - Mai 2025

20.05.2025

Matthias Dilitz

Matthias Dilitz

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A. ABSETZBARKEIT DER MWST.: VORSICHT BEI NICHT VERBUCHTEN RECHNUNGEN
Grundsätzlich ist die MwSt. für einen Einkauf oder einen Import absetzbar, wenn

  • der Geschäftsfall tatsächlich durchgeführt wurde (substanzielle Voraussetzung)
  • eine steuerrechtlich gültige Rechnung vorhanden ist (formelle Voraussetzung)
  • die Zeiten für die Absetzbarkeit eingehalten wurden (zeitliche Voraussetzung)
  • die Rechnung tatsächlich verbucht worden ist.
tax.mind

Die Antwort auf eine Anfrage an die Agentur der Einnahmen hat nun noch mal bestätigt, dass die MwSt. nicht absetzbar ist, falls die Rechnung nicht verbucht wurde (Art. 25 DPR 633/1972).
Es wird bestätigt, dass die MwSt., falls die Rechnung nicht verbucht wurde, auch nicht über eine im Nachhinein geänderte MwSt.-Jahreserklärung, abgesetzt werden kann.

B. BEGRENZUNG DER ABSETZBETRÄGE AUCH FÜR IMMOBILIENSANIERUNGEN AB 2025
Nur zur Erinnerung: ab 2025 gelten verschärfte Regeln für Absetzbeträge in der Steuererklärung. Es geht hierbei beispielsweise Passivzinsen für die Finanzierung der Erstwohnung, Ausgaben für Wiedergewinnungsarbeiten oder zur energetischen Sanierung von Immobilien. Von der neuen Regelung nicht betroffen sind Gesundheitsausgaben.

Die Höhe der anwendbaren Absetzbeträge hängt seit 2024 vom Einkommen und der Familiensituation der betreffenden Person ab.
Kurz zur Regelung:

  • Bis zu einem Einkommen von € 75.000 bleibt alles wie es war und die Ausgaben sind voll absetzbar.
  • Bei einem Einkommen von € 75.000 bis € 100.000 werden die Absetzbeträge auf maximal € 14.000 begrenzt.
  • Bei einem Einkommen über € 100.000 werden die Absetzbeträge auf maximal €  8.000 begrenzt.
  • Diese Limits müssen dann noch mit dem so genannten Familienkoeffizienten multipliziert werden, wobei der Koeffizient zwischen 0,5 und 1 beträgt, je nachdem, wie viele Kinder vorhanden sind.

Um das Thema noch etwas komplexer zu gestalten, wurde beschlossen, dass die neue Regel nur jene Ausgaben nach 01.01.2025 betrifft und alles, was vorher passiert ist, bleibt wie gehabt.

C. BERECHNUNG FREIBETRAG ERBSCHAFTS- UND SCHENKUNGSSTEUER
Bei einer Schenkung oder Erbschaft gibt es Freibeträge. Das heißt, bis zu einem bestimmten Betrag muss keine Steuer auf die Erbschaft oder Schenkung gezahlt werden.
Zwischen Eltern und Kindern beträgt der Freibetrag zum Beispiel 1 Million Euro und für den Teil, der über den Freibetrag hinausgeht, beträgt die Steuer  4 %.

Schenkungen (auch in mehreren Teilen) oder Erbschaften bis zu diesem Freibetrag sind  hingegen steuerfrei. 

Im Rundschreiben Nr. 3/E vom 16.04.2025 behandelt die Agentur der Einnahmen Themen in Bezug auf die teilweise reformierte Erbschafts- und Schenkungssteuer. Interessant dabei ist, dass klargestellt wird, dass die Freibeträge für die Erbschaftssteuer nicht mit den Freibeträgen für die Schenkungssteuer kumuliert werden müssen (“coacervo successorio”). Dies ergibt in der Praxis die Situation, dass zwei getrennte Freibeträge für die Schenkung und die Erbschaft angewendet werden können. Weiterhin bestehen bleibt die Kumulierungspflicht für einzelne Schenkungen.

D. FIRMENAUTO AN MITARBEITER: ÜBERGANGSREGEL BIS 30.06.2025
Wie berichtet gilt ab 01.01.2025 eine neue Regelung, wie ein Mitarbeiter das Firmenauto zu besteuern hat. Bei der neuen Regelung werden Elektroautos und Hybridfahrzeuge begünstigt, da ein geringerer Basiswert angesetzt wird.

Es wird nun klargestellt, dass für Fahrzeuge, welche 2024 bestellt wurden und welche bis 30.06.2025 dem Mitarbeiter zugewiesen werden noch die alte Regel angewendet wird.

E. BEGÜNSTIGUNG ERSTWOHNUNG: GÜLTIGKEIT BEI PRIVATVEREINBARUNG
Für Akte, welche Immobilienverkäufe betreffen, schreibt der Art. 2643 Zivilgesetzbuch vor, dass diese in den öffentlichen Registern hinterlegt werden müssen, damit Dritte davon Kenntnis erlagen können. Zudem müssen diese Akte in öffentlicher Form (atto pubblico oder scrittura privata autenticata) von einem Notar abgefasst werden.

Das Kassationsgericht stellt nun klar, dass die Begünstigung für die Erstwohnung nicht verloren geht, wenn der Akt nicht in öffentlicher Form verfasst wird. Dies immer auf dem Hintergrund, dass ein derartiger Akt laut Zivilgesetzbuch eigentlich nicht möglich ist.

F. GESELLSCHAFT ZWISCHEN FREIBERUFLER MIT MEHREREN AKTIVITÄTEN
Bei Gesellschaften zwischen Freiberuflern mit mehreren Aktivitäten muss die Gesellschaft, falls sie keine vorwiegende Tätigkeit hat, in allen beteiligten Alben eingetragen werden.

G. ALLER GUTEN DINGE SIND... DREI: KASSATION CEDOLARE SECCA AUCH BEI GEWERBLICHEM MIETER
Und abermals hat der Kassationsgerichtshof bestätigt, dass die Cedolare secca auch bei gewerblichen Mietern, welche eine Immobilie anmieten und diese Mitarbeitern (oder auch anderen Personen) zur Verfügung zu stellen, angewendet werden kann. Es sind mittlerweile drei Kassationsurteile vorhanden, welche dies bestätigten.

Die Agentur der Einnahmen interpretiert (Question time 26.03.2025) die Kassationsgerichtsurteile jedoch so, dass ein Urteil allein die restriktive Auffassung der Agentur der Einnahmen in Bezug auf die Anwendung der Cedolare secca nicht ändern kann.

Es bleibt also spannend, ob, wie und wann die Agentur die Urteile umsetzt.

Wir haben hier für Sie ein sehr komplexes Thema kurz und prägnant zusammen gefasst. Sollten Sie weitere Fragen haben oder eine vertiefte Analyse im Zusammenhang mit Ihrem spezifischen Anliegen wünschen, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren. Unser Team steht Ihnen gerne zur Verfügung und freut sich darauf, Sie bestmöglich zu unterstützen.