Case Study: Nicht gebuchte (Ausländische) Eingangssrechnungen und Absetzbarkeit der Mehrwertsteuer

31.07.2024

Mattia Prevedello

Mattia Prevedello

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Kurz und prägnant: Vergesst nie uns die ausländischen Rechnungen weiterzuleiten!

Wenn Sie vergessen haben, eine Rechnung im betreffenden Jahr zu verbuchen, haben Sie bis zum 30. April des Folgejahres Zeit, dies nachzuholen, andernfalls bleibt Ihnen nur die Abgabe einer ergänzenden MwSt.-Erklärung übrig. Wenn Sie die Rechnung erst im folgenden Jahr ausweisen, geht die Mehrwertsteuer verloren.

Seit der Einführung der elektronischen Rechnungsstellung ist es schwierig, eine Rechnung zu „übersehen“. Es kommt jedoch vor, dass die Software, mit der Sie Ihre Buchhaltung verwalten, die Rechnung nicht empfängt, die dann auf dem Portal des Finanzamtes verfügbar bleibt.

tax.mind

Was aber öfters passiert, ist, dass wir die Buchhaltung erledigen, unser Kunde aber vergisst, die erhaltenen Auslandsrechnungen bis zum Monatsende an uns weiterzuleiten! :)

Was kann man in einem solchen Fall tun?

Das Recht auf Mehrwertsteuerabzug muss bis zum 31.12. des betreffenden Jahres ausgeübt werden. 
Wenn Sie eine im Jahr 2023 erhaltene Rechnung im Jahr 2024 verbuchen, verlieren Sie das Recht auf Absetzbarkeit der Mehrwertsteuer für diese Rechnung. Die Rechnung muss so verbucht werden, dass die Mehrwertsteuer als Aufwand erfasst wird. Um dieses Problem zu beheben, muss die Buchhaltung korrigiert werden, indem die Rechnung im richtigen Jahr verbucht wird (in unserem Beispiel im Jahr 2023) und:

  • Wenn Sie noch Zeit haben, reichen Sie die richtige Mehrwertsteuerjahreserklärung oder eine berichtigende Mehrwertsteuerjahreserklärung ein (derzeit ist die Frist der 30.04. des Folgejahres),
  • Andernfalls reichen Sie eine ergänzende Mehrwertsteuerjahreserklärung (in unserem Beispiel für das Jahr 2023) bis zum 31.12. des fünften Jahres ein, welches auf das Jahr folgt, in dem die Erklärung fällig war. In unserem Beispiel war die Erklärung für das Jahr 2023 im Jahr 2024 einzureichen, sodass das fünfte Folgejahr am 31.12.2029 endet.

Im letztgenannten Fall sind die Regeln für die Verwendung des entstehenden Guthabens sehr kompliziert. Um Strafen zu vermeiden, empfehlen wir daher, im Falle einer Nacherklärung das Guthaben erst ab dem Geschäftsjahr zu nutzen, das auf jenes Jahr folgt, in dem die ergänzende Erklärung abgegeben wurde.

Wir haben hier für Sie ein sehr komplexes Thema kurz und prägnant zusammen gefasst. Sollten Sie weitere Fragen haben oder eine vertiefte Analyse im Zusammenhang mit Ihrem spezifischen Anliegen wünschen, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren. Unser Team steht Ihnen gerne zur Verfügung und freut sich darauf, Sie bestmöglich zu unterstützen.