Case Study: Außerordentliche Freistellung der steuerlich ausgesetzten Rücklagen

22.07.2025

Jelena Comploi

Jelena Comploi

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Häufig (in den letzten Jahren fast jährlich) erlaubt der Gesetzgeber den Unternehmen ihre Vermögenswerte neu zu bewerten – im Gegenzug für die Zahlung einer Ersatzsteuer.
Konkret bedeutet das: die Güter des Unternehmens werden aufgewertet, es wird eine Ersatzsteuer bezahlt und man erhält im Gegenzug das Recht, den neu bewerteten Wert der Güter abzuschreiben.
Über die Dauer der Abschreibung entsteht dadurch ein steuerlicher Vorteil, da der reguläre Steuersatz typischerweise deutlich höher ist als die gezahlte Ersatzsteuer.

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Zum Beispiel:

  • Aufgewerteter Betrag: 1.000 Euro
  • Bezahlte Ersatzsteuer: 15 % = 150 Euro
  • Einkommenssteuer: 24 %
  • Steuervorteil durch Abschreibung von 1.000 Euro: 240 Euro

Der steuerliche Vorteil beträgt somit 240 Euro (verteilt über mehrere Jahre), während im Gegenzug eine Ersatzsteuer in Höhe von 150 Euro gezahlt wurde.

Buchhalterisch führt die Aufwertung zu einer Erhöhung des Vermögenswerts; gleichzeitig wird eine sogenannte „Aufwertungsrücklage“ („riserva di rivalutazione“) im Eigenkapital des Unternehmens ausgewiesen.

Diese Rücklage ist steuerlich nicht anerkannt (sog. "in sospensione di imposta"). Das bedeutet: Wird sie ausgeschüttet, ist sie mit dem regulären Steuersatz zu versteuern. Um dies zu vermeiden – und nur in Fällen, in denen tatsächlich geplant ist, die Rücklage auszuschütten (was selten, aber mitunter notwendig ist) – kann es vorteilhaft sein, diese Rücklage „freizustellen“ (affrancare), sofern dies möglich ist.

Durch die Freistellung wird eine weitere Ersatzsteuer gezahlt, die aber unterhalb des normalen Steuersatzes liegt. 

Vor diesem Hintergrund wurde mit dem Gesetzesdekret Nr. 192 vom Dezember 2024 und anschließendem D.M. vom 27.06.2025 für das Jahr 2025 die Möglichkeit eingeführt, diese Rücklagen freizustellen, und zwar durch die Zahlung einer Ersatzsteuer auf Einkommensteuer und IRAP in Höhe von 10 %.

Zur Freistellung berechtigt sind sowohl IRES-pflichtige Gesellschaften als auch IRPEF-pflichtige Unternehmen (Einzelunternehmen, Personengesellschaften und vergleichbare Subjekte), sofern letztere eine ordentliche Buchführung anwenden.

Die Freistellung wird wirksam durch die Angabe in der Steuererklärung für das Steuerjahr, das am 31.12.2024 endet, also im Modell „Redditi 2025“. Dies ist die wesentliche formale Voraussetzung. Die Option gilt nur dann als wirksam, wenn die freigestellten Rücklagen und die entsprechende Ersatzsteuer korrekt im Abschnitt RQ der für 2024 eingereichten Steuererklärung ausgewiesen sind.

Die Freistellung kann auch teilweise erfolgen – also nur für einen Teilbetrag oder nur für bestimmte Rücklagen und positive Salden, die in der Bilanz zum 31.12.2023 ausgewiesen waren und am 31.12.2024 noch vorhanden sind.

Die Ersatzsteuer von 10 %:

  • wird auf den Nettobetrag berechnet (also nach Abzug einer eventuell zuvor bereits gezahlten Ersatzsteuer);
  • ist weder bei der Einkommensteuer noch bei der IRAP als Betriebsausgabe abzugsfähig;
  • ist in vier gleichen Jahresraten zu zahlen (die erste Rate ist fällig zum Zeitpunkt der Schlusszahlung der IRPEF/IRES 2024, die weiteren in den Jahren 2026, 2027 und 2028);
  • kann im Formular F24 verrechnet werden (Steuerkompensation).

Nun haben wir erklärt, was eine Rücklage in Steueraussetzung ist und was unter „Freistellung“ zu verstehen ist. Ebenso wissen wir, dass diese Maßnahme in diesem Jahr möglich ist und wie sie durchzuführen ist. Jetzt bleibt nur noch zu entscheiden, ob sich die Freistellung für euch lohnt!

Wie immer stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei dieser Entscheidung zu unterstützen.

Wir haben hier für Sie ein sehr komplexes Thema kurz und prägnant zusammen gefasst. Sollten Sie weitere Fragen haben oder eine vertiefte Analyse im Zusammenhang mit Ihrem spezifischen Anliegen wünschen, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren. Unser Team steht Ihnen gerne zur Verfügung und freut sich darauf, Sie bestmöglich zu unterstützen.