tax.pills News - Juli 2025

22.07.2025

Jelena Comploi

Jelena Comploi

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A. NEUHEITEN ZUM VORABVERGLEICH (CPB)

1. Ausschluss der Forfettari:
Ab dem 1. Januar 2025 können Steuerpflichtige im Pauschalregime ("Forfettari") nicht mehr am CPB teilnehmen – das CPB 2024 war für viele ein echtes Geschenk. Die Abschaffung wurde erwartet.

2. Fristverlängerung:
Die Frist für den Beitritt wird vom 31. Juli auf den 30. September 2025 verschoben (bzw. auf den neunten Monat nach Ende des jeweiligen Steuerjahres).

3. Angepasste Flat-Tax-Sätze nach ISA-Punktzahl:

  • 10 % bei einem ISA-Wert = 10
  • 12 % bei ISA zwischen 6 und 8
  • 15 % bei ISA < 6

Wird durch das CPB ein Einkommen vereinbart, das Euro 85.000 € übersteigt, so unterliegt der darüber hinausgehende Teil der regulären Besteuerung:

  • 43 % IRPEF (für natürliche Personen)
  • 24 % IRES (für Kapitalgesellschaften)

4. Neue Ausschluss- oder Beendigungsgründe:
Die Freiberufler welche sich in einer Gesellschaft zusammenschließen (z. B. STP/STAs) können nur dann am CPB teilnehmen, wenn auch die Gesellschaft oder Vereinigung selbst teilnimmt.

5. Flexiblere Regeln im Falle von Verstößen:
Bei Erhalt eines „avviso bonario“ (z. B. wegen Fehlern oder Abweichungen) hat der Steuerpflichtige 60 Tage Zeit zur Korrektur, ohne automatisch aus dem CPB ausgeschlossen zu werden.

Dies betrifft ausschließlich neue Beitritte für den Zeitraum 2025–2026. Für alle, die bereits im vergangenen Jahr für das Biennium 2024–2025 dem CPB beigetreten sind, ändert sich nichts.

B. AUSZAHLUNG VON FÖRDERMITTELN FÜR „STAFF HOUSES“ FÜR BESCHÄFTIGTE IM TOURISMUS- UND GASTGEWERBESEKTOR
Der Artikel 14 des Gesetzesdekrets Nr. 95/2025 sieht die Auszahlung von Beiträgen vor, welche zum Ziel haben, das Wohlbefinden der Beschäftigten im Tourismus- und Gastgewerbesektor zu verbessern. Damit sollen positive soziale, wirtschaftliche und beschäftigungspolitische Effekte für die betroffenen Berufsgruppen und Regionen erzielt werden.
Zu den genannten Beschäftigten zählen ausdrücklich auch Arbeitnehmer in Betrieben der Lebensmittelverabreichung und Getränkeausschank, wie sie in Artikel 5 des Gesetzes 287/91 definiert sind – also z. B. Restaurants, Bars, Gasthäuser, Eisdielen, Tanzlokale usw.

Konkret bestehen die Fördermaßnahmen in der Gewährung von Beiträgen für:

  • die Errichtung, Sanierung und Modernisierung von Unterkünften, die von Arbeitgebern den Beschäftigten im Tourismussektor zur Verfügung gestellt werden (sogenannte „Staff Houses“), wobei besonderer Wert auf Energieeffizienz und Umweltfreundlichkeit gelegt wird. Ziel ist es, den Beschäftigten während der Saison eine angemessene Unterkunft zu vergünstigten Bedingungen zu bieten.
    Hierfür sind 22 Millionen Euro für 2025 sowie jeweils 16 Millionen Euro für 2026 und 2027 vorgesehen.
  • die Unterstützung bei Mietkosten für dieselben Unterkünfte, um es den Beschäftigten zu ermöglichen, zu gedeckelten Mietpreisen zu wohnen.
    Die hierfür bewilligten Mittel belaufen sich auf jeweils 22 Millionen Euro für die Jahre 2025, 2026 und 2027.

Hinweis: Das entsprechende Durchführungsdekret muss noch erlassen werden, welches die konkreten Fristen, Modalitäten und Verfahren festlegt.

C. MEHRWERTSTEUERSATZ VON 5% FÜR KUNST-, ANTIQUITÄTEN- UND SAMMLERSTÜCKE
Artikel 9 des Gesetzesdekrets Nr. 95/2025 führt einen Mehrwertsteuersatz von 5 % für die Mehrheit der Lieferungen von Kunstgegenständen, Antiquitäten und Sammlerstücken ein (neuer Punkt 1-nonies der Tabelle A, Teil II-bis, angehängt an den DPR 633/72).

D. EINKOMMEN AUS SELBSTÄNDIGER ARBEIT- GRUNDSATZ DER GESAMTERFASSUNG - KLARSTELLUNGEN
Es wurde klargestellt, dass Zinsen und andere finanzielle Erträge, die im Rahmen der Ausübung freiberuflichen Tätigkeit erzielt werden, als Kapitaleinkünfte gelten und nicht in die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Arbeit einfließen.

Demnach werden solche Zinsen und finanzielle Erträge als Kapitaleinkünfte eingestuft, auch aufgrund der Einführung des genannten Prinzips der Gesamterfassung ("principio di omnicomprensività"). Wenn diese einer Quellensteuer in Höhe von 26 % durch das Kreditinstitut unterliegen, müssen sie nicht in der Steuererklärung angegeben werden.

D. PAUSCHALBESTEUERUNGSREGIME (FORFETTARIO)
Mit der Stellungnahme Nr. 149 vom 9.6.2025 hat die Agentur der Einnahmen bestätigt, dass der einzige Grund für den sofortigen Austritt aus dem Forfettario (wirksam ab dem Jahr, in dem die Bedingung eintritt) das Überschreiten der Umsatz- und Honorarschwelle von 100.000 Euro ist.
Andererseits führt das Eintreten eines der Ausschlussgründe gemäß Art. 1 Abs. 57 des Gesetzes Nr. 190/2014, darunter auch der Wegzug aus Italien, zum Austritt aus dem Regime erst ab dem Folgejahr.

E. KEINE AUFBEWAHRUNG DER APOTHEKENQUITTUNGEN MEHR ERFORDERLICH (UND VIELES MEHR)
Die Knaller-Nachricht des Monats zum Schluss, so einfach wie erfreulich! Wie viele von euch, kleine Freiberufler oder große Magnaten, fanden es ärgerlich, uns jedes Jahr Kopien von Quittungen, Arztrechnungen und zugehörigen Überweisungen zuzusenden – gerade weil Arbeitnehmer mit der Steuererklärung 730 diese Nachweise nicht vorlegen müssen, da die Ausgaben direkt von Apotheken und Ärzten ans Finanzamt gemeldet werden? (Spoiler: Alle!) 

Nun wurde mit einer parlamentarischen Anfrage an die Agentur der Einnahmen vom 9. Juli 2025 klargestellt, dass es künftig ausreicht, die von der Agentur bereits erhaltene Liste der Ausgaben von Apotheken und Gesundheitseinrichtungen herunterzuladen. Von nun an könnt ihr uns also ausschließlich diese Liste vorlegen! Ein kleiner Schritt für den Menschen, ein großer Schritt für das Steuerwesen!

Wir haben hier für Sie ein sehr komplexes Thema kurz und prägnant zusammen gefasst. Sollten Sie weitere Fragen haben oder eine vertiefte Analyse im Zusammenhang mit Ihrem spezifischen Anliegen wünschen, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren. Unser Team steht Ihnen gerne zur Verfügung und freut sich darauf, Sie bestmöglich zu unterstützen.