tax.pills News - Oktober 2025
21.10.2025
A. BEITRÄGE FÜR NEUE UNTERNEHMEN
Ab Mitte Oktober 2025 können, auf dem Portal von Invitalia, Ansuchen für Beiträge zur Förderung von neuen Unternehmen gestellt werden. Dieser Beitrag kann von Personen unter 35 Jahren, welche arbeitslos oder inaktiv sind, beantragt werden. Der Beitrag wird für Investitionen, welche zur Selbstständigkeit benötigt werden, gewährt. Der maximale Betrag der Förderung beläuft sich auf € 30.000 und ist abhängig von der Art des Antragstellers und der Investition.
B. ABSCHIED VON DEN KASSENZETTELN
Eine Revolution, die so einfach wie epochal ist: Die Regierung plant ab 2026 die Papierkassenbelege abzuschaffen. Schätzungen zufolge handelt es sich um etwa 20 Milliarden Belege pro Jahr, die größtenteils nur gedruckt werden, um sofort entsorgt zu werden. Damit wird der Digitalisierungsprozess, der mit der Einführung der telematischen Registrierkassen begonnen hat, abgeschlossen. Das Ausdrucken der Belege bleibt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden verpflichtend. Hoffentlich!
C. REGISTRIERKASSEN UND POS
Im Bereich der Registrierkassen wurde eine neue Verpflichtung eingeführt, die ab 2026 gilt und vorschreibt, dass Kassensysteme mit dem POS-Terminal verbunden sein müssen. Dadurch wird es im Wesentlichen nicht mehr möglich sein, Zahlungen über POS zu akzeptieren, ohne dass die Transaktion in der Kasse erfasst wird, da die beiden Systeme miteinander vernetzt sein werden. Bei unterlassener Verbindung drohen hohe Verwaltungsstrafen. Daher wird dringend empfohlen, sich an den Anbieter der telematischen Registrierkasse zu wenden, um dieses technische Update durchzuführen.
D. STAATLICHE BEIHILFEN, NATIONALES REGISTER FÜR STAATLICHE HILFEN (RNA) UND DIE DE-MINIMIS-REGELUNG
Die europäische Verordnung zu staatlichen Beihilfen sieht vor, dass ein Unternehmen (oder Unternehmensgruppe) innerhalb von drei Jahren nicht mehr als € 300.000 an staatlichen Beihilfen erhalten darf. Dieser Dreijahresintervall wird tagesgenau berechnet und nicht nach Geschäftsjahren. Beim Erhalt eines Beitrags muss daher geprüft werden, dass die Gesamtsumme, der in den drei Jahren zuvor erhaltenen Beihilfen, die Grenze nicht überschreitet.
Der springende Punkt ist dabei die Definition einer staatlichen Beihilfe, denn nicht jeder öffentliche Beitrag, sei es europäisch, national oder lokal, wird als solche klassifiziert. Beiträge, die nicht als staatliche Beihilfe gelten, werden nicht angerechnet. Dies kann entscheidend sein, da Beiträge über der Grenze von € 300.000 zurückgezahlt werden müssen.
Ein hilfreiches Kontrollinstrument ist das RNA-Register, erreichbar unter www.rna.gov.it. Das Register listet jeden Beitragsempfänger, die Art des Beitrages und den Betrag auf. Achtung: Das Register ist jedoch nicht fehlerfrei oder vollständig, sodass nicht alle tatsächlich erhaltenen Beiträge erfasst sind. Daher wird empfohlen, die zahlenden Institutionen direkt nach der Art des Beitrages zu fragen und eine eigene Auflistung der erhaltenen Beiträge zu machen, um die Grenzen in Bezug auf Betrag und Zeitraum einzuhalten.
G. VERSCHROTTUNG STEUERZAHLKARTEN
Eine neue Verschrottungsmöglichkeit von Steuerzahlkarten, die sogenannte „rottamazione quinquies“, ist noch in Diskussion. Steuerpflichtige und Unternehmen mit bereits von der Steuerbehörde festgestellten Steuerverbindlichkeiten könnten, falls das Gesetz verabschiedet wird, die Beträge, über bis zu zehn Jahre, in Raten mit reduzierten Zinsen und Strafen begleichen. Es fehlen hierzu jedoch noch rechtsverbindliche Normen und Details. Bei größeren Verbindlichkeiten könnte es sinnvoll sein, bis Januar 2026 mit der Zahlung zu warten, um zu sehen, ob das neue Gesetz günstigere Zahlungsmöglichkeiten bietet.
F. FRIST ZUM ABSCHLUSS VON KATASTROPHENVERSICHERUNGEN
Wir erinnern an die Pflicht zum Abschluss von Katastrophenversicherungen, die ursprünglich für März 2025 vorgesehen war und dann auf den 31.12.2025 verschoben wurde. (Achtung: Nur für Kleinunternehmen) Betroffen sind alle Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind und über Anlagevermögen verfügen oder nicht versicherte Fremdvermögen nutzen, zum Beispiel gemietete Immobilien.
Wir haben hier für Sie ein sehr komplexes Thema kurz und prägnant zusammen gefasst. Sollten Sie weitere Fragen haben oder eine vertiefte Analyse im Zusammenhang mit Ihrem spezifischen Anliegen wünschen, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren. Unser Team steht Ihnen gerne zur Verfügung und freut sich darauf, Sie bestmöglich zu unterstützen.
