tax.pills News - Juli 2026
27.07.2026
A. Ladesäulen in Beherbergungsbetrieben
Ab 2026 gelten neue steuerliche Pflichten für Hotels und Beherbergungsbetriebe, die ihren Gästen einen kostenpflichtigen Ladeservice anbieten.
Betreibt die Unterkunft die Ladesäule selbst und kassiert für die Dienstleistung ein Entgelt, müssen die entsprechenden Einnahmen ab August 2026 mithilfe neuer, speziell dafür vorgesehener Softwarelösungen dem sogenannten „Server Energia“ elektronisch übermittelt werden.
Um die Verpflichtungen zu vereinfachen und zusätzliche Belastungen zu vermeiden, bestehen folgende Möglichkeiten, die auch empfehlenswert sind:
- Die Ladekosten werden in die elektronische Rechnung für den Aufenthalt aufgenommen.
- Die Verwaltung der Ladesäule und das Inkasso werden einem externen Betreiber übertragen.
Achtung: Rechnung, nicht Tagesinkasso!
Die Ladekosten müssen in die elektronische Rechnung aufgenommen und dürfen nicht über das Tagesinkasso erfasst werden. Bei einer Erfassung über das Tagesinkasso kommt hingegen das neue, aufwendige Verfahren zur elektronischen Übermittlung über den „Server Energia“ zur Anwendung.
Dabei ist zu beachten:
- Wird der Ladevorgang separat verrechnet, gilt der reguläre Mehrwertsteuersatz.
- Ist die Aufladung hingegen im Preis des Aufenthalts enthalten, handelt es sich nicht um eine eigenständige Leistung.
B. Gütertransport: Pauschaler Abzug nur bei tatsächlichen Fahrtkosten
Der pauschale Abzug für Gütertransportunternehmen bei Dienstreisen ihrer Arbeitnehmer außerhalb des Gemeindegebiets steht nur dann zu, wenn das Unternehmen tatsächlich entsprechende Reisekosten trägt. Entstehen dem Unternehmen keine solchen Kosten, kann die steuerliche Begünstigung nicht anerkannt werden.
Dies stellte die Agenzia delle Entrate mit der Auskunft Nr. 136 vom 8. Juli 2026 klar.
C. Einkommensteuererklärung 2026: Einnahmen aus Photovoltaikanlagen müssen von Privatpersonen angegeben werden
Wer eine Photovoltaikanlage installiert hat, erhält vom GSE eine Vergütung für die eingespeiste Energie. Diese Beträge stellen Einkommen dar und müssen daher in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.
Der GSE erstellt zu Beginn jedes Jahres eine zusammenfassende Bescheinigung über die Einnahmen aus dem Verkauf beziehungsweise der Einspeisung von Energie. Die darin ausgewiesenen Beträge sind in der Einkommensteuererklärung im Abschnitt „sonstiges Einkommen“ anzugeben.
Achtung: Seit dem vergangenen Jahr werden diese Beträge auch an die Agentur der Einnahmen übermittelt. Sie werden sowohl für die vorausgefüllte Steuererklärung verwendet als auch, um zu verhindern, dass Steuerpflichtige die Angabe dieser Einnahmen „vergessen”.
D. Kassationsgerichtshof: Ermäßigte Mehrwertsteuer für Personenbeförderung nur ohne Zusatzleistungen
Der Kassationsgerichthof hat mit Beschluss Nr. 13205 vom 7. Mai 2026 entscheiden, dass der Mehrwertsteuersatz von 10% bei Leistungen zur Personenbeförderung nur dann angewendet werden darf, wenn keine zusätzlichen Dienstleistungen erbracht werden. Werden neben der Beförderung der Fahrgäste auch touristische oder freizeitbezogene Tätigkeiten angeboten, handelt es sich um eine komplexe Gesamtleistung. Der begünstigte Mehrwertsteuersatz ist in diesem Fall nicht mehr anwendbar.
Eine Rundfahrt mit dem Tuk-Tuk muss daher mit 22% Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt werden. ;-)
F. Liquidationsbescheide und teilweise Steuerfestsetzungen: Ab sofort im persönlichen Steuerpostfach
Liquidationsbescheide und Bescheide über teilweise Steuerfestsetzungen können ab sofort im persönlichen Steuerpostfach eingesehen werden.
G. Elektronische Tageseinnahmen: Vollständig Softwarebasierter Kassenbeleg geplant
Mit einer Mitteilung vom 14. Juli 2026 gab Assosoftware, der italienische Verband der Softwarehersteller, bekannt, dass die Agentur der Einnahmen in Kürze ein neues, vollständig softwarebasiertes System zur Verwaltung und elektronischen Übermittlung der Tageseinnahmen einführen wird.
Dadurch sollen Gewerbetreibende von der Verwendung einer elektronischen Registrierkasse befreit werden.
Entsprechende Softwarelösungen sind bereits auf dem Markt erhältlich. Neu ist, dass künftig auch eine kostenlose staatliche Version zur Verfügung gestellt werden soll.
H. Hyperabschreibung: Die Saga geht weiter
Seit dem 21. Juli 2026 können die Bestätigungsmitteilungen zu den Investitionen über das Portal des GSE übermittelt werden.
Dabei handelt es sich um die zweite von zahlreichen erforderlichen Mitteilungen. Voraussetzung ist, dass die zuvor eingereichte Vorabmitteilung, also die erste Mitteilung, positiv bestätigt wurde.
Gutachten, aufwendige Gegenkontrollen und bürokratische Meldungen, die teilweise auch in den Folgejahren wiederholt werden müssen, machen die neue Hyperabschreibung äußerst aufwendig und risikoreich.
Wir haben hier für Sie ein sehr komplexes Thema kurz und prägnant zusammen gefasst. Sollten Sie weitere Fragen haben oder eine vertiefte Analyse im Zusammenhang mit Ihrem spezifischen Anliegen wünschen, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren. Unser Team steht Ihnen gerne zur Verfügung und freut sich darauf, Sie bestmöglich zu unterstützen.
