tax.pills News - Mai 2024

29.05.2024

Natalie Portogallo

Natalie Portogallo

kontaktiere mich

A.) Steuerguthaben für Investitionen 4.0: Freigabe der Verwendung von 4.0-Guthaben, Modalitäten wurden zweimal innerhalb von zwei Wochen aktualisiert
Wie wir in unseren letzten „Taxpills“ berichtet haben, ist Ende April die Freigabe für die Verwendung der 4.0- Guthaben eingetroffen. Dank dieser Freigabe können die Guthaben nun an die GSE, über die entsprechenden Formulare, mitgeteilt werden. Was die GSE damit zu tun hat, ist in erstem Moment nicht nachvollziehbar.
Für zwei Wochen und bis zum 17.05.2024 konnten die Formulare an die eigens eingerichtete PEC der GSE, versendet werden.
Doch nun scheint die Bürokratie keine Grenzen mehr zu haben. 

tax.mind

Am 18. Mai wurde bekannt gegeben, dass ab dem 18. Mai alle Mitteilungen, die über die PEC verschickt wurden, als ungültig zu betrachten sind und ausschließlich über ein neues Verfahren auf dem GSE-Portal (für das man sich nun zwingend anmelden muss) zu erfolgen haben.
Wir möchten Sie noch einmal daran erinnern, dass für Investitionen ab dem 30.03.2024 diese Meldung sowohl im Voraus, als auch im Nachhinein erfolgen muss. Im Voraus muss der Gesamtbetrag der Investitionen mitgeteilt werden. Der tatsächlich investierte Betrag muss hingegen in der Endabrechnung mitgeteilt werden.

Weiters erinnern wir daran, dass das Steuerguthaben 4.0 in Höhe von 20% des investierten Betrags für Investitionen, welche in den Jahren 2024 und 2025 getätigt werden, weiterhin gültig ist.

B.) Steuerboni für bauliche Maßnahmen: Die im Jahr 2024 anfallenden Kosten werden über 10 Jahre verteilt
Ausgaben, die ab dem Steuerjahr 2024 im Zusammenhang mit Superbonus, Sismabonus und architektonischen Barrieren anfallen, werden bei direktem Abzug in der Steuererklärung auf 10 gleiche Jahresraten aufgeteilt (anstelle von 4 bzw. 5 Jahren). 
Bei Abtretung bzw. „Sconto in fattura“ können die Unternehmen, die die Steuerboni erwerben, diese weiterhin in 4 Raten (Superbonus) oder 5 Raten (Sismabonus/architektonische Barrieren) in Anspruch nehmen.

C.) Reduzierung der Boni für bauliche Sanierung und Wiedergewinnung
Die Ausgabengrenze für bauliche Sanierung und Wiedergewinnung wird ab dem 1. Januar 2025 auf 48.000 Euro festgelegt und der absetzbare Prozentsatz wird auf 36% (eigentlich ordentlicher Satz) festgelegt. Bisher war die Grenze Euro 96.000 und der absetzbare Prozentsatz war 50%. Wie jedes Jahr kann es zum Jahresende, mit dem neuen Haushaltsgesetzt, Änderungen geben. 
Außerdem ist ab 2028 eine Reduzierung des bisherigen Fördersatzes von 50% auf 30% vorgesehen.

D.) Steuerboni für baulichen Maßnahmen: Einstellung der Abtretung von Restraten
Steuerpflichtige, die in ihrer Steuererklärung bereits die Steuerboni für bauliche Maßnahmen in Anspruch genommen haben, können nicht mehr von der Möglichkeit Gebrauch machen, die restlichen Raten abzutreten.

E.) Ersatzsteuer “Cedolare secca” auf Vermietungen an Unternehmen und Freiberufler
Der Kassationsgerichtshof hat endgültig die Möglichkeit bestätigt, die Ersatzsteuer der „Cedolare secca“ bei Vermietungen an Unternehmern und Freiberuflern anzuwenden. Diese Änderung betrifft nicht nur Verträge, die zum ersten Mal registriert werden, sondern auch alle bestehenden Verträge. In diesem Fall kann die Option innerhalb der Frist für die Zahlung der jährlichen Registergebühr ausgeübt werden.

Wir erinnern daran, dass die Möglichkeit nur für Wohnimmobilien besteht. Gewerbliche Immobilien bleiben weiterhin ausgeschlossen. Wir warten nun darauf, dass die Steuerbehörde das Urteil zur Kenntnis nimmt und die Software für die Registrierung von Mietverträgen aktualisiert. Im Moment sieht die Software die Möglichkeit leider noch nicht vor.

F.) Erklärung der Einkommen aus dem Verkauf von elektrischer Energie die von PV-Anlagen produziert wird
Alle Steuerpflichtigen Personen, welche eine Photovoltaikanlage, im Regime „Scambio sul posto“, besitzen und von der GSE die erzeugten Überschüsse als Erlöse kassieren, müssen diese Beträge in ihrer Steuererklärung als „sonstige Einkünfte“ angeben. In diesem Zusammenhang ist es ratsam, die Jahresabrechnung auf der Website der GSE herunterzuladen.

G.) Weiterer Aufschub für das Register der wirtschaftlichen Eigentümer
Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer kommt nicht zur Ruhe. Die Vorschrift, die im letzten Dezember ausgesetzt wurde, vor einigen Wochen wieder in Kraft getreten ist und mit empfindlichen Strafen für die Nichteinhaltung versehen worden war, ist nun erneut bis zum 19. September 2024 ausgesetzt worden.

H.) Begrenzung der Verrechnung von Steuerboni aus baulichen Maßnahmen ab 2025, NUR für Banken
Ab dem 1. Januar 2025 können Banken und andere qualifizierte Rechtssubjekte (wie z. B. Versicherungsgesellschaften) Steuerboni, die sich aus dem so genannten „Sconto in Fattura“ oder der Abtretung von Steuerboni aus baulichen Maßnahmen ergeben haben, nicht mehr mit Sozialversicherungsbeiträgen und INAIL-Prämien verrechnen.

Für alle anderen Unternehmen gilt diese Bestimmung nicht.

Wir haben hier für Sie ein sehr komplexes Thema kurz und prägnant zusammen gefasst. Sollten Sie weitere Fragen haben oder eine vertiefte Analyse im Zusammenhang mit Ihrem spezifischen Anliegen wünschen, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren. Unser Team steht Ihnen gerne zur Verfügung und freut sich darauf, Sie bestmöglich zu unterstützen.

tax.pills 05/2024 herunterladen