HOW TO: Stempelgebühr auf elektronische Rechnungen - Pauschalsystem

05.06.2025

Yasmine Brunoni

Yasmine Brunoni

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Wir möchten unsere Kunden im Pauschalsystem (forfettario) daran erinnern, dass auf die Rechnungen eine Stempelgebühr angebracht werden muss, wenn diese ohne Berechnung der Mehrwertsteuer ausgestellt werden und wenn der Betrag dieser Rechnungen 77,47 Euro übersteigt. Unabhängig vom Rechnungsbetrag beträgt die Stempelgebühr für jede Rechnung, immer 2,00 Euro, vorausgesetzt, dass der Rechnungsbetrag Euro 77,47 übersteigt.

Wir empfehlen, die Rechnung mit dem Vermerk «Stempelsteuer bezahlt, wo fällig» zu versehen. 

Der geschuldete Betrag für das jeweilige Quartal wird von der Agentur der Einnahmen berechnet und auf dem Portal «fatture e corrispettivi» auf der Seite der Agentur der Einnahmen innerhalb des 15. des zweiten Monats nach Quartalsende zur Verfügung gestellt. Der entsprechende Betrag kann mittels F24 oder Bankabbuchung eingezahlt werden.

Gerne können wir für Sie die Einzahlung der Stempelgebühr übernehmen, dafür bitten wir Sie, sich bei Ihrem Berater zu melden. Wir kümmern uns dann darum. Falls Sie hingegen die Zahlungen gerne selbst vornehmen möchten, folgen Sie dieser Beschreibung:

  1. Steigen Sie mit Ihrem SPID auf dem Portal «fatture e corrispettivi» der Agentur der Einnahmen ein.
  2. Unter dem Bereich «consultazione» klicken Sie auf «fatture elettroniche ed altri dati IVA».
  3. Klicken Sie im Bereich «fatture elettroniche» auf «pagamento imposta di bollo».
  4. Nach Eingabe der P.IVA, des Bezugsjahres und Bezugstrimesters, können Sie den von der Agentur der Einnahmen berechneten Betrag ablesen.
  5. Klicken Sie auf «calcolo pagamento bollo»: daraufhin öffnet sich ein neues Fenster und Sie können entscheiden, ob Sie den geschuldeten Betrag mittels F24 oder Bankabbuchung einzahlen möchten.
  6. Falls Sie sich für die Bankabbuchung entscheiden, überprüfen Sie, ob unter der Spalte «esito del pagamento» der folgende Vermerk aufscheint: «pagamento avvenuto». 

Bitte beachten Sie: Wenn der für das erste Quartal fällige Betrag die 250,00 Euro nicht übersteigt, können Sie die Zahlung bis zum 30. September vornehmen. Wenn der Gesamtbetrag für das erste und zweite Quartal die 250,00 Euro nicht übersteigt, können Sie ihn bis zum 30. November zahlen.

Für das Jahr 2025 gelten folgende Fristen (wir werden diesen Artikel jährlich mit den neuen Fristen aktualisieren): 

  • I. QUARTAL 2025: 02.06.2025
  • II. QUARTAL 2025: 30.09.2025
  • III. QUARTAL 2025: 01.12.2025
  • IV. QUARTAL 2025: 02.03.2026

Es besteht die Möglichkeit, die 2,00 Euro Stempelsteuer automatisch dem Kunden in Rechnung zu stellen (die Zahlung an die Agentur der Einnahmen erfolgt aber immer wie oben beschrieben), wozu wir Sie bitten, sich mit Ihrer Softwarefirma in Verbindung zu setzen.

Bei weiteren Fragen zu diesem Thema steht Ihnen Ihr persönlicher Berater und/oder unsere Spezialistin, Yasmine Brunoni zur Verfügung.