tax.pills News - Februar 2026
26.02.2026
1. KORREKTUR TAX.PILLS JANUAR 2026
In unseren tax.pills vom Januar 2026 hatten wir die Fringe-Benefit-Schwelle fälschlicherweise mit Euro 4.000 (mit Kinder) bzw. Euro 2.000 (ohne Kinder) beziffert. Diese Werte sind jedoch nicht richtig und die richten Werte sind: Euro 2.000 (mit Kinder) und Euro 1.000 (ohne Kinder).
2. WERBEBONUS 2026
Auch 2026 gibt es wieder den so genannten Werbebonus. Bei diesem Bonus ist eine Vormerkung der Ausgaben bis Ende März 2026 vorgesehen. Im Folgejahr sind dann die effektiven Kosten mitzuteilen, welche zur Berechnung des Bonus von 75% herangezogen werden. Bitte beachtet, dass nur die Steigerung der Kosten für Werbeausgaben (hier auch nur bestimmte Kategorien) als Berechnungsgrundlage gilt.
3. NEWS FÜR SCHWEIZER GRENZGÄNGER
Es ist nun Gesetz, dass man auch dann noch als Grenzgänger gilt, wenn man maximal 25% der Arbeitszeit im Homeoffice verbringt. Außerdem können laut Antwort Nr. 12 vom 20. Januar 2026 auch Grenzgänger (Schweiz, aber auch andere Länder) die Steuerbegünstigung der Auslandsrückkehrer anwenden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass sich der Wohnsitz im Ausland befunden hat.
4. UNTERNEHMERISCHE TÄTIGKEIT BEI KURZFRISTIGER VERMIETUNG VON IMMOBILIEN
Wie bereits mitgeteilt gilt ab 01.01.2026, dass eine unternehmerische Tätigkeit bei kurzfristiger Vermietung von Wohnungen vorliegt, wenn eine Person mehr als 2 Wohnungen hat. Dies hat zur Folge, dass ab 3 Wohnungen eine MwSt.-Nr. eröffnet werden muss und alle Vorgaben (Buchhaltung etc.) einzuhalten sind.
Die Agentur hat nun klargestellt, dass auch Immobilien im Eigentum, welche sich im Ausland befinden, zu berücksichtigen sind.
5. SCHWELLENWERTE INTRASTAT
Die Schwellenwerte für die allseits beliebte Intrastat-Meldung haben sich ab 01.01.2026 geändert. Dabei gilt, dass der Grenzwert in einem der vier Vortrimester überschritten werden muss, damit die Pflicht zur Versendung der Intrastat-Meldung entsteht.
Monatliche Meldung der innergemeinschaftlichen Erwerbe:
- Güter: ab Euro 2 Mio. (vormals Euro 350.000)
- Dienstleistungen: ab Euro 100.000 (gleich geblieben)
Zur Erinnerung: eine trimestrale Meldung der Einkäufe ist seit einigen Jahren nicht mehr notwendig.
Für innergemeinschaftliche Verkäufe (Güter und Dienstleistungen werden gleich behandelt) gelten andere Regeln:
- Monatlich: Umsatz höher als Euro 50.000
- Trimestral: Umsatz tiefer als Euro 50.000
Die Intrastat-Meldung für Verkäufe ist somit in jedem Fall zu machen.
6. EINSCHRÄNKUNG PEX NUR FÜR BETEILIGUNGEN NACH 01.01.2026
In der diesjährigen Veranstaltung Telefisco wurde klar gestellt, dass die Einschränkung der PEX nur für Beteiligungen gilt, welche nach dem 31.12.2025 erworben wurden. Zur Bewertung der Reihenfolge, wenn die Beteiligung gekauft bzw. verkauft wurde, ist das Fifo-Verfahren anzuwenden.
Auch wenn dies eine positive Meldung ist, hält sich die Freude in Grenzen.
7. AUFWERTUNG BETEILIGUNGEN: ERHÖHUNG ERSATZSTEUER VON 18% AUF 21%
Wie auch 2025 ist 2026 eine steuerliche Aufwertung von Beteiligungen möglich. Falls geplant ist Beteiligungen zu verkaufen, sollte genau bewertet werden, ob die Möglichkeit der Aufwertung interessant ist. Der Prozentsatz der Ersatzsteuer auf den aufgewerteten Wert (!) ist für 2026 von 18% auf 21% erhöht worden.
Um die Sache einfach zu machen, wurde die Ersatzsteuer auf aufgewertete Grundstücke bei 18% belassen. 😊 Die übrigen Regeln sind wie 2025: Beeidete Schätzung zum 01.01.2026 und Ersatzsteuer bis 30.11.2026 einzahlen.
8. ABZUGSFÄHIGKEIT DER IM AUSLAND BEZAHLTEN SOZIALBEITRÄGE
Die Agentur der Einnahmen hat mit der Antwort Nr. 5 vom 15.01.2026 klargestellt, dass die Sozialbeiträge, welche im Ausland einbezahlt werden, in Italien als solche angerechnet werden können. Die ausländischen Sozialbeiträge können dabei vom Gesamteinkommen abgezogen werden.
9. AUTOMATISCHER INFORMATIONSAUSTAUSCH LÖHNE
An alle, die im Ausland als Angestellte arbeiten und Lohneinkommen generieren. Bitte beachtet, dass die Löhne teil des automatisierten Datenaustausches zwischen den Staaten sind und somit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aufgedeckt werden, wenn diese in Italien (falls die Pflicht besteht) nicht versteuert werden. Voraussetzung zur Angabe in der Steuererklärung ist natürlich die steuerliche Ansässigkeit in Italien.
Wir haben hier für Sie ein sehr komplexes Thema kurz und prägnant zusammen gefasst. Sollten Sie weitere Fragen haben oder eine vertiefte Analyse im Zusammenhang mit Ihrem spezifischen Anliegen wünschen, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren. Unser Team steht Ihnen gerne zur Verfügung und freut sich darauf, Sie bestmöglich zu unterstützen.
