Case Study: Geschäftsführender Gesellschafter, die Wahl zwischen einer Vergütung und der Gewinnausschüttung
22.10.2024
Kurz und prägnant: Als Geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH hat man die Wahl: man kann auf eine regelmäßige Vergütung setzen oder für eine Gewinnausschüttung optieren. Beide Optionen bringen verschiedene steuerliche Vor- und Nachteile mit sich.
Der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine wichtige Figur, die die Aufgaben der Verwaltung und Organisation der Gesellschaft wahrnimmt. Oft ist diese Figur auch der Eigentümer (Gesellschafter) der Gesellschaft, aber man sollte nie vergessen, dass es sich um zwei völlig unterschiedliche und eigenständige Rollen handelt.
Der Geschäftsführer kann eine regelmäßige Vergütung erhalten. Bei der Vergütung handelt es sich um einen Geldbetrag, der dem Geschäftsführer auf Basis eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung, durch eine Gehaltsabrechnung oder, in einigen Fällen durch Rechnungsstellung mit einer Mehrwertsteuernummer, ausgezahlt wird.
Es müssen jedoch einige Überlegungen, sowohl steuerlicher als auch beitragsrechtlicher Natur, angestellt werden, insbesondere im Falle des geschäftsführenden Gesellschafters:
Steuerlich gesehen wird die Vergütung des Verwalters für die Zwecke der IRPEF nach Stufen besteuert, wobei der Höchstsatz 43 % für Einkommen über 50.000 Euro erreicht.
Aus beitragsrechtlicher Sicht sind auf das Gehalt Beiträge zu entrichten, die sich je nach Höhe des Gehalts auf etwa 26 % belaufen. Wenn der Geschäftsführer auch Gesellschafter der Gesellschaft ist, muss er sich in bestimmten Fällen außerdem bei der Kaufleuteversicherung der INPS anmelden und Beiträge entrichten (die berühmten Fix-Beiträge, die unabhängig von den erzielten Einkünften sind).
Handelt es sich bei dem Geschäftsführer um einen externen Manager, nicht um einen Gesellschafter, so ähnelt die Einstufung weitgehend der eines Arbeitnehmers, der ein Arbeitseinkommen bezieht, für das das Unternehmen die entsprechenden Rentenbeiträge an das INPS zahlt. In diesem Fall ist dies, von wenigen Ausnahmen abgesehen, die einzig mögliche Einstufung.
Wenn der Geschäftsführer jedoch auch Gesellschafter ist, dann sind die Möglichkeiten andere. Um den geschäftsführenden Gesellschafter zu entlohnen, kann man auch auf die Ausschüttung von Unternehmensgewinnen, so genannten Dividenden, zurückgreifen.
Die Gewinnausschüttung hat keine beitragsrelevante Wirkung. Es handelt sich nicht um Einkommen aus abhängiger Arbeit, sondern um Kapitaleinkommen und wird daher nicht in Bezug auf die INPS erfasst. Auch aus steuerlicher Sicht unterliegen sie nicht dem progressiven IRPEF-Satz von bis zu 43 %, sondern einer Quellensteuer von 26 %, die direkt von der Gesellschaft abgeführt wird. Der Gesellschafter erhält also einen Nettogewinn, der nicht in der Steuererklärung angegeben werden muss.
Die INPS-Kaufleute-Beiträge hingegen sind unabhängig von der erhaltenen Vergütung oder Dividende zu entrichten.
Dieses System der Vergütung des geschäftsführenden Gesellschafters ist für die Gesellschaft mit keinerlei Kosten verbunden, da in der Bilanz keine Kosten für das Geschäftsführerhonorar anfallen, und dies ermöglicht höhere Gewinne. Dies scheint eine Win-Win-Situation zu sein, aber in Wirklichkeit müssen mehrere Faktoren berücksichtigt werden und von Fall zu Fall analysiert werden:
- Um eine Gewinnausschüttung zu erhalten, muss das Unternehmen Gewinne erwirtschaften. Ein Unternehmen, das Verluste macht, kann zwar ein Geschäftsführerhonorar zahlen, aber keine Dividenden ausschütten;
- Dividenden können erst im Folgejahr nach seiner Entstehung, mit der Genehmigung des Jahresabschlusses ausgezahlt werden, wodurch dem geschäftsführenden Gesellschafter kein konstantes monatliches Einkommen garantiert wird, wie es durch das Gehalt möglich wäre;
- Die steuerliche Gesamtbelastung beträgt etwa 43,76% und ist noch höher, wenn die IRAP berücksichtigt wird. Dieser Prozentsatzergibt sich aus der Doppelbesteuerung: Der Gewinn wird nämlich nicht nur als Kapitaleinkommen mit 26% besteuert, sondern auch von der Gesellschaft als Unternehmenseinkommen, welches der IRES und der IRAP unterliegt.
Die Wahl der einen oder anderen Methode muss daher unter Berücksichtigung der verschiedenen Anforderungen bewertet werden, wobei der konkrete Fall simuliert werden muss.
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