Vorschau: Haushaltsgesetz 2026

24.11.2025

Matthias Dilitz

Matthias Dilitz

kontaktiere mich

Das Haushaltsgesetz 2026 ist im Begriff genehmigt zu werden. Da das Gesetz noch nicht definitiv beschlossen wurde, und wie man die Gesetzgebung kennt, wird das erst Ende Dezember 2025 sein. Daher können noch beträchtliche Änderungen eintreten.

Nichtsdestotrotz wollen wir euch einen Überblick geben, welche steuerlichen Auswirkungen das Gesetz voraussichtlich haben wird. Konkret hat die Regierung den Vorschlag für das Haushaltsgesetz bereits genehmigt, nun muss das Gesetz noch vom Parlament behandelt werden.

Es folgen die wichtigsten Punkte zusammengefasst:

1. Senkung IRPEF-Tarif
Die zweite Stufe der IRPEF soll von 35% auf 33% gesenkt werden. Die Einkommensgrenze bleibt gleich, wobei diese für den Bereich von € 28.000 bis € 50.000 gilt. Der dadurch entstehende Steuervorteil beläuft sich maximal € 440,00. Ab einem Einkommen von € 200.000 wird der Vorteil durch die Kürzung von anderen Absetzbeträgen aufgehoben.

2. Steuerboni für Immobiliensanierungen
Für 2026 hat die Regierung eine Kehrtwende vollzogen. Nun soll für 2026 trotzdem der erhöhte Absetzbetrag von 50% gelten. Dieser gilt unabhängig davon, ob es eine Erst- oder Zweitwohnung ist. Man rudert also wieder zurück, da eine Reduzierung auf 36% (Erstwohnung) und 30% (Zweitwohnung) geplant war.

3. Steuerfreie Sachbezüge (Fringe Benefit)
Auch für 2026 sollen erhöhte Limits für steuerfreie Sachbezüge gelten: € 4.000, bei steuerlich zu lasten lebenden Kinder, ansonsten Euro 2.000,00.

4. Cedolare Secca bei Kurzzeitvermietung
Ab 2026 soll für alle Wohnungen, welche kurzfristig mit Cedolare Secca vermietet werden, der Steuersatz von 26% gelten. Bisher konnte man für eine Wohnung den Steuersatz von 21% anwenden, bei allen folgenden Wohnungen waren es, auch 2025 bereits, 26%.

5. Steuerliche Investitionsförderung
Die Steuerguthaben, welche für Investitionen 4.0 und Transition 5.0 gewährt wurden, sollen nun, wie bereits vor 2020 als Sonderabschreibung in Abzug gebracht werden können. Praktisch bedeutet dies, dass die Abschreibung des Jahres, um einen im Gesetz bestimmten Prozentsatz, erhöht werden.

Weiterhin sollen die bekannten Meldungen über das GSE-Portal erfolgen.

6. Limit Ergebnisprämie
Das Limit für die steuerlich begünstigte Ergebnisprämie soll im Jahr 2026 auf € 5.000 erhöht werden und nur mit 1% besteuert werden.

7. Essensgutscheine
Der steuerfreie Betrag für elektronische Essensgutscheine soll von € 8 auf € 10 erhöht werden. Dies gilt jedoch nur für elektronische Essensgutscheine.

8. Begünstigte Zuweisung
Auch 2026 wird es möglich sein, Liegenschaften, welche nicht betrieblich genutzt werden, an Gesellschafter begünstigt zuzuweisen. Nur für Einzelunternehmen können auch betriebliche Liegenschaften begünstigt zugewiesen werden. Für Details in Bezug auf die operative Umsetzung ist das definitive Gesetz abzuwarten.

9. Freistellung Rücklagen in Steueraussetzung
Wie bereits 2025 sollen im Jahr 2026 Rücklagen, welche sich in Steueraussetzung befinden, durch eine Ersatzsteuer von 10% freigestellt werden können. Praktisch bedeutet dies, dass diese Rücklagen, nach Zahlung der Ersatzsteuer, in einem zweiten Schritt ausgeschüttet werden können.

10. Steuerliche Aufteilung von Plusvalenzen
Werden Anlagegüter verkauft, dann können die Veräußerungsgewinne unter bestimmten Umständen auf mehrere Jahre verteilt werden. Diese Aufteilung kann ab 2026 nur mehr gemacht werden, wenn man 5 Jahre im Besitz des Anlagegutes ist und die Gewinne können nun auf 3 Jahre aufgeteilt werden. Bisher waren die Parameter genau umgekehrt.

11. PEX: Steuerbefreiung von Gewinnen
Dividenden sind unter bestimmten Voraussetzungen, wenn diese zwischen Gesellschaften ausbezahlt werden, teilweise steuerlich begünstigt. Bei GmbHs sind beispielweise nur 5% der Dividende zu besteuern. Die Regierung möchte nun eine Mindestbeteiligung von 10% als Voraussetzung einführen, was bei Beteiligungen unter 10% zu einer tatsächlichen Doppelbesteuerung führen würde.

12. Einschränkung der Verrechnung von bestimmten Steuerguthaben
Die Regierung will die Verrechnung von Steuerguthaben mit 2026 weiter einschränken. Ab 01.07.2026 sollen die Steuerguthaben, welche nicht aus einer Steuererklärung hervor gehen und mittels F24 verrechnet werden, nur mehr mit Steuern und nicht mehr mit INPS- und INAIL-Beiträgen verrechnet werden können. Eine Kompensierung der INPS-Beiträge ist somit nicht mehr möglich.

Es handelt sich hierbei z. B. um Steuerguthaben, welche in Folge von Immobiliensanierungen angekauft worden sind, aber auch um Steuerguthaben, welche aus Investitionen in Industrie 4.0 entstanden sind. 
Diese Regel gilt bereits seit Längerem für Finanzinstitute und soll nun auf alle erweitert werden.

13. Aufwertung von Beteiligungen und Grundstücken
Auch 2026 können Beteiligungen an Gesellschaften und Grundstücke aufgewertet werden. Die Ersatzsteuer beträgt 18% und wird auf den Schätzwert (Achtung: nicht auf die Differenz zwischen historischem Wert und Schätzwert) bezahlt.

Wenn ein Verkauf einer Beteiligung oder eines Grundstückes ansteht, dann könnte die Aufwertung interessant sein.

14. Besteuerung Plusvalenzen Kryptowährung
Zur Erinnerung: Plusvalenzen aus dem Verkauf von Kryptowährungen werden ab 2026 mit 33% besteuert. Dies im Gegensatz zu den jetzigen 26%.

Wir haben hier für Sie ein sehr komplexes Thema kurz und prägnant zusammen gefasst. Sollten Sie weitere Fragen haben oder eine vertiefte Analyse im Zusammenhang mit Ihrem spezifischen Anliegen wünschen, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren. Unser Team steht Ihnen gerne zur Verfügung und freut sich darauf, Sie bestmöglich zu unterstützen.