tax.pills News - März 2026

20.03.2026

Jelena Comploi

Jelena Comploi

kontaktiere mich

A. STEUERPRÜFUNGEN IN GEMISCHT (PRIVAT UND BETRIEBLICH) GENUTZTEN RÄUMLICHKEITEN
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat den italienischen Staat verurteilt und klargestellt, dass Italien gegen Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Recht auf Achtung des Privatlebens und der Wohnung) bei Steuerprüfungen in Räumlichkeiten, die zugleich Wohnsitz und Betrieb sind, verstößt.

Laut Gericht wäre dies nur zulässig, wenn triftige Gründe für das Betreten der Immobilie bestehen.

B. FEHLER BEI INKASSI EINER FORFETTARIO-POSITION
Im Falle eines Fehlers von Seiten des Kunden bei der Zahlung von Beträgen an eine Forfettario-Position, sind, für die Einhaltung der Schwelle von € 85.000, ausschließlich die tatsächlich zustehenden Vergütungen zu berücksichtigen.
Der praktische Fall: Ein Kunde überweist an eine Forfettario-Position fälschlicherweise einen Betrag, welcher zur Überschreibung des Limits von € 85.000 führt. Wenn triftige und nachvollziehbare Gründe vorliegen und der Fehler, auch im Nachhinein, korrigiert wird, so kann der Steuerzahler im Forfettario-System bleiben.

Die Agentur der Einnahmen hat damit eine frühere Auffassung korrigiert und klargestellt, dass vollständig zurückgezahlte Beträge (auch im Folgejahr!) nicht zur Grenze von € 85.000 zählen. Wichtig ist, dass es nachvollziehbare und belastbare Gründe für die Korrektur gibt.

C. BEGÜNSTIGUNG ERSTWOHNUNG
Innerhalb derselben Gemeinde ist die Erstwohnungsbegünstigung ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige bereits Eigentümer einer anderen Wohnung ist. Dies gilt auch dann, wenn diese vermietet ist.
Die Tatsache, dass ein Mieter vorhanden ist, macht die Immobilie nicht „objektiv ungeeignet“ für Wohnzwecke. Daher kann der Steuerpflichtige beim Erwerb einer weiteren Immobilie die Begünstigung nicht in Anspruch nehmen.

D. MEHRWERTSTEUERBEFREIUNG (ART. 10) IM GESUNDHEITSBEREICH
Die Agentur der Einnahmen präzisiert die Voraussetzungen für die Anwendung der Mehrwertsteuerbefreiung gemäß Art. 10, Abs. 1, Nr. 18 des DPR 633/1972 und verweigert diese für Osteopathen, Chiropraktiker und Kinesiologen mangels erforderlicher Voraussetzungen.
Diese Leistungen unterliegen daher der ordentlichen Mehrwertsteuer und der elektronischen Rechnungsstellung.

E. E-BIKES
Die Agentur der Einnahmen hat die steuerliche Behandlung von E-Bikes klargestellt und bestätigt, dass diese als „Fahrräder“ und nicht als „Kraftfahrzeuge“ gelten.
Diese Einordnung schließt die pauschalen Einschränkungen für Firmenwagen aus, bringt jedoch wichtige Unterschiede je nach Nutzung mit sich:

  • bei ausschließlich betrieblicher Nutzung besteht volle Absetzbarkeit der Mehrwertsteuer sowie volle Abzugsfähigkeit für IRES-Zwecke (z. B., wenn Hotels die Fahrräder ihren Gästen zur Verfügung stellen),
  • im Rahmen von Welfare-Leistungen gelten hingegen die Grenzen der Abziehbarkeit (IRES) von 5 Promille, sowie die Nicht-Absetzbarkeit der Mehrwertsteuer bei unentgeltlichen Leistungen.

 

Wir haben hier für Sie ein sehr komplexes Thema kurz und prägnant zusammen gefasst. Sollten Sie weitere Fragen haben oder eine vertiefte Analyse im Zusammenhang mit Ihrem spezifischen Anliegen wünschen, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren. Unser Team steht Ihnen gerne zur Verfügung und freut sich darauf, Sie bestmöglich zu unterstützen.