Case Study: Abberufung der Verwalter und Schadensersatz
20.05.2025
In der Geschäftswelt kann es vorkommen, dass Verwalter von Gesellschaften aus verschiedensten Gründen von ihrem Amt abberufen werden sollen oder müssen. Die Gründe dafür sind so vielseitig, wie die Geschäftswelt selbst.
Die Entscheidungsgewalt liegt, wie auch bei der Ernennung von Verwaltern, bei der Gesellschafterversammlung. Diese kann zu jeder Zeit und auch ohne Angaben von Gründen die Verwalter abberufen. Natürlich muss die Entscheidung mit den vorgesehenen statutarischen und gesetzlichen Mehrheiten erfolgen und falls ein berechtigter Grund vorliegt, so muss dieser im Beschluss angemerkt werden. In besonders gravierenden Fällen kann die Abberufung auf von Amts wegen erfolgen.
Die Frage, die sich stellt, ist jene zum Schadensersatz, im Falle, dass ein Verwalter abberufen wird. Es geht dabei vor allem um das entgangene Einkommen, welches durch die Abberufung nicht mehr erzielt wurde. Auf keinen Fall muss Schadensersatz erfolgen, wenn die Abberufung aufgrund eines berechtigten Grundes erfolgt.
Beim Schadensersatz, angenommen es handelt sich um eine Abberufung ohne berechtigen Grund, muss die Unterscheidung gemacht werden, ob der Verwalter auf bestimmte oder unbestimmte Zeit ernannt wurde:
- Auf unbestimmte Zeit ernannter Verwalter: Schadensersatz nur, wenn keine angemessene Vorankündigungszeit gegeben ist.
- Auf bestimmte Zeit ernannter Verwalter: Wenn Abberufung vor der Fälligkeit des Mandats erfolgt, steht dem Verwalter ein obligatorischer Schadensersatz zu.
Es zeigt sich, dass die Abberufung eines Verwalters genau vorbereitet werden sollte und bereits bei der Ernennung bestimmte Überlegungen gemacht werden sollten.
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