Haushaltsgesetz 2025
20.01.2025
Anders als gewohnt präsentieren wir Ihnen in diesem Blogeintrag keine spannende Case Study kombiniert mit aktuellen steuerlichen Neuigkeiten. Der Grund dafür ist das neue Haushaltsgesetz, das so viele Änderungen und Neuerungen mit sich bringt, dass wir uns verpflichtet fühlen, Sie darüber umfassend zu informieren.
Die Inhalte sind komplex und teils herausfordernd, doch wir haben uns bemüht, alles so klar und verständlich wie möglich darzustellen. Sollten dennoch Fragen aufkommen oder spezifische Themen unklar bleiben, stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung.
Wir hoffen, Ihnen mit diesem Beitrag eine wertvolle Orientierungshilfe im neuen steuerlichen Umfeld zu geben.
1. Bestätigung Limit Fringe-Benefit
Das Limit für Fringe-Benefit wird für das Jahr 2025 mit € 1.000 bestätigt. Hat eine Person Kinder die zu Lasten leben wird das Limit auf € 2.000 erhöht. Aufpassen: Wenn Limit überschritten wird, dann ist die gesamte Summe zu besteuern.
2. Absetzbeträge für Kinder
Ab 2025 können zu Lasten lebende Kinder von einem Alter von 21 Jahren bis zu einem Alter von 30 Jahren steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung, dafür ist, dass das Kind ein Einkommen von € 4.000 nicht überschreitet. Bisher war die Höchstgrenze 24 Jahre.
Nicht mehr absetzbar sind Kosten für Familienangehörige, welche im Ausland ansässig sind.
3. Steuerboni für Renovierungsarbeiten
Wie in den November-tax-pills bereits angekündigt sind die Regeln für die neuen Absetzbeträge für Umbauarbeiten nun definitiv. Kurz gesagt, werden die Absetzbeträge je nach Einkommen und Anzahl der Kinder, stark limitiert. Die genauen Regeln sind unter folgendem Link abrufbar: Link
Dazu:
- Gasheizungen sind ab 2025 von den Boni ausgeschlossen (außer, dass es sich um hybride Systeme handelt),
- Bonus für architektonische Barrieren: wurde nicht geändert,
- Superbonus bzw. was noch davon übrigbleibt: hier wurden noch mehr Einschränkungen eingeführt – die Regelung ist mittlerweile so komplex und verwirrend, dass wir uns verweigern, eine Zusammenfassung zu machen. 😆 Sollten Sie an den Superbonus noch interessiert sein, dann bitte melden Sie sich direkt bei uns, um den genauen Fall zusammen analysieren zu können.
4. Forfettario: Limit Lohneinkommen
Das Limit des Lohneinkommens, bis zu welchem das Forfettario-System angewendet werden kann, wird von € 30.000 auf € 35.000 erhöht. Alle anderen Limits bleiben bestehen.
5. IRPEF-Sätze
Die IRPEF-Sätze wurden nun dauerhaft bestätigt, und zwar folgendermaßen:
- Bis € 28.000: 23%
- Von € 28.000 bis € 50.000: 35%
- Ab € 50.000: 43%
6. Besteuerung Firmenfahrzeuge in Privatnutzung
Angestellte, welchen ein Firmenfahrzeug zur Privatnutzung überlassen wird, haben für Verträge ab 2025 50% (vorher 25%) des ACI-Tarifs bei 15.000 Kilometern zu besteuern. Für elektrische Fahrzeuge sind es 10% und für hybride Fahrzeuge 20% des ACI-Tarifs.
7. Rückvergütung Repräsentationsausgaben und Reisekosten: Abziehbar nur wenn elektronisch bezahlt
Ab 2025 sind die rückerstatteten Repräsentationsausgaben und Reisekosten an Angestellte oder Verwalter nur abzugsfähig, wenn die Bezahlung der Spesen (damit gemeint ist die Zahlung vom Angestellten/Verwalter an das Hotel, Restaurant, Taxi etc.) elektronisch und somit nachverfolgbar durchgeführt wurde.
Werden diese Spesen bar bezahlt und trotzdem rückerstattet, sind sie vom Angestellten/Verwalter im eigenen Einkommen zu besteuern. Diese Regelung gilt auch für die IRAP.
8. Homeoffice für Grenzpendler in die Schweiz
Grenzpendler, welche sich täglich in die Schweiz begeben, können maximal 25% der Arbeitszeit im Homeoffice verbringen. Über dieser Schwelle ist das gesamte Einkommen in Italien nach den ordentlichen Regeln zu besteuern.
9. Steuerguthaben für Kauf von großen Haushaltsgeräten
Für den Ankauf von großen Haushaltsgeräten wird ein Bonus von 30% pro Haushaltsgerät eingeführt. Das Haushaltsgerät muss dabei mindestens die Energieklasse B haben und in Europa produziert sein. Außerdem muss das alte Elektrogerät entsorgt werden. Gefördert wird ein Maximalbetrag von € 100, welcher auf € 200 erhöht wird, wenn der ISEE-Wert kleiner als € 25.000 beträgt.
Pro Familie kann der Bonus nur für ein Haushaltsgerät genutzt werden.
10. Reduzierung INPS bei Ersteinschreibung im Jahr 2025
Für Personen, welche sich 2025 das erste Mal in die Rentenkasse der INPS (artigiani oder commercianti) einschreiben, können eine Reduzierung der INPS-Beiträge um 50% für 36 Monate beantragen.
11. Sabatini-Finanzierung
Für den Zeitraum von 2026 bis 2029 wurde wiederum die Sabatini-Förderung vorgesehen. Die Förderung kann angesucht werden bis die Summe von € 100 Mio. für das Jahr 2025 erreicht wird. Zur Erinnerung: Die Sabatini-Förderung ist ein Zinsbeitrag von Seiten des Staates auf Investitionen.
12. Trinkgeld: Steuerbegünstigung
Ab 2025 kann der steuerbegünstigte Anteil des Trinkgeldes maximal 30% des gesamten Einkommens ausmachen, wobei für das Trinkgeld eine Ersatzsteuer von 5% zu entrichten ist. Diese Begünstigung gilt bis zu einem Einkommen von € 75.000.
13. Verwalter von Gesellschaften: Pflicht für PEC-Adresse
Verwalter von Gesellschaften müssen ab dem 01.01.2025 verpflichtend eine PEC-Adresse haben. Ist dies nicht der Fall, wird z. B. der Akt der Ernennung des Verwalters von der Handelskammer nicht akzeptiert.
Noch nicht klar ist, wie die Regelung für amtierende Verwalter aussieht.
14. Signifikante öffentliche Beihilfen – Pflicht zur Berichterstattung
Ursprünglich war vorgesehen ab einer Fördersumme von € 100.000 einen Revisor von Seiten des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen einzusetzen. Dieser Plan wurde aufgegeben und nun wurde die Pflicht geschaffen, dass bei Gewährung von „signifikanten“ öffentlichen Beihilfen, ein Bericht zu verfassen ist, in welchem beschrieben werden muss, dass die erhaltenen Mittel zielgerecht eingesetzt wurden.
15. Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen
Mit dem Haushaltsgesetz 2025 wird nun dauerhaft die Möglichkeit vorgesehen, Grundstücke und Beteiligungen steuerlich aufzuwerten. Die Möglichkeit der Aufwertung kann interessant sein, wenn geplant ist die Assets zu veräußern. Es können Grundstücke und Beteiligungen aufgewertet werden.
Entscheidet man sich für eine steuerliche Aufwertung, so ist eine Ersatzsteuer von 18% auf den aufgewerteten Betrag innerhalb 30. November eines jeden Jahres zu entrichten. Die Zahlung kann auf drei Raten aufgeteilt werden.
16. Begünstigte Zuweisung nicht betrieblichen Gütern an Gesellschafter
Das Haushaltsgesetz sieht die begünstigte Zuweisung von nichtbetrieblichen Gütern an die Gesellschafter vor. Die Möglichkeit ist nur für 2025 vorgesehen. Dabei können Immoblien und registrierte Güter (z.B. Autos) der Privatperson, welche Gesellschafter ist, begünstigt übertragen werden. Es sind nur Immobilien privatisierbar, welche nicht betrieblich sind. Dabei wird auf die tatsächliche Nutzung der Güter abgezielt und nicht auf deren Eintragung im Kataster. Bei der Zuweisung ist eine Ersatzsteuer von 8% fällig, wobei vom Verkehrswert des Gutes der steuerliche Wert abgezogen werden kann. Die 8% sind demnach nicht auf den gesamten Wert zu zahlen. Die Ersatzsteuer ist bis spätestens 30. September 2025 zu zahlen.
Nur für Einzelunternehmen können auch betrieblich genutzte Liegenschaften privatisiert werden.
17. Gesundheitspesen: Pflicht zur Elektronischen Rechnung ab 1. April 2025
Ab 1. April 2025 wird die elektronische Rechnungsstellung für Gesundheitsausgaben Pflicht. Die Ausnahme für die elektronische Fakturierung ist vor allem aus datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten gewährt worden. Diese Zweifel von Seiten der Datenschutzbehörde sind nun also nicht mehr vorhanden.
18. Verlängerung der Frist für den Verkauf der Erstwohnung
Ist man Eigentümer einer Erstwohnung und kauft eine neue Wohnung unter Anwendung der Erstwohnungsbegünstigung, so hat man nun 24 Monate Zeit die alte Wohnung zu verkaufen. Bisher waren es lediglich 12 Monate.
19. IRES-Begünstigung für Unternehmen die Investieren
Unternehmen können 2025 den IRES-Satz von 24% auf 20% senken, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
- 80% des Gewinns müssen in eine eigene Reserven fließen und dürfen bis 2026 nicht ausgeschüttet werden;
- Mindestens 30% des rückgestellten Gewinns müssen neu investiert werden und zwar in Güter, welche in Industrie 4.0 oder Transition 5.0 fallen;
- Die Güter dürfen fünf Jahre nicht veräußert werden;
- 2025 darf kein Rückgang der durchschnittlichen Beschäftigung im Vergleich zum Durchschnitt der Jahre 2022 – 2024 erfolgen;
- 2025 muss sich die Beschäftigungsanzahl um min. 1% im Vergleich zu 2024 erhöht haben;
- Keine Lohnausgleichskasse darf 2024 und 2025 angewendet werden;
Viel Glück, damit alle Voraussetzungen eingehalten werden.😉
20. Besteuerung von Kryptowährungen und Möglichkeit der Aufwertung zum 01.01.2025
In Bezug die Besteuerung von Kryptowährung hat das Haushaltsgesetz 2025 grundlegend neue Regeln definiert.
Wir erinnern daran, dass mit letztem Haushaltsgesetz des Jahres 2024 die Kryptowährungen nicht mehr den klassischen Währungen gleichgestellt sind, sondern getrennte Regeln gelten.
Grundsätzlich ist bei Kryptowährungen wichtig, dass der Moment, in welchem Plusvalenzen besteuert werden müssen jener ist, wenn ein Tausch einer Kryptowährung in eine klassische Währung erfolgt. ACHTUNG: Auch ein Tausch in so genannte Stablecoins (z.B. USD-C, EUR-C) wird als realisierend angesehen. Bei der Berechnung der Plusvalenzen muss das LIFO-Prinzip angewendet werden. Außerdem weisen wir darauf hin, dass Kryptowährungen immer und ohne Ausnahme in der Steuererklärung als Auslandsvermögen (außer sie werden bei einer italienischen Börse gehalten) angegeben werden müssen.
Änderungen laut Haushaltsgesetz 2025
A. Steuersatz auf Plusvalenzen:
- Die ab dem 01.01.2026 realisierten Plusvalenzen werden mit 33 % besteuert.
- Die bis Ende 2025 realisierten Plusvalenzen werden weiterhin mit 26 % besteuert.
B. Abschaffung der Steuerfreigrenze:
- Ab dem 01.01.2025 wird die Steuerfreigrenze von 2.000 € abgeschafft, unterhalb der in der Vergangenheit keine Ersatzsteuer fällig war.
- Daher wird jede Plusvalenz, auch in minimaler Höhe, nun steuerpflichtig.
C. Steuerliche Neubewertung von Kryptowährungen:
- Das Gesetz bietet die Möglichkeit, den steuerlichen Wert von Kryptowährungen auf den Marktwert zum 01.01.2025 anzupassen.
- Konkret wird für die Berechnung zukünftiger Plusvalenzen nicht mehr der ursprüngliche Kaufpreis, sondern der Marktwert zum 01.01.2025 herangezogen.
- Diese Option ist besonders interessant für Personen, die Kryptowährungen schon lange halten und eine erhebliche Differenz zwischen Kaufpreis und aktuellem Wert aufweisen.
- Die Kehrseite dieser steuerlichen Aufwertung ist, dass eine Ersatzsteuer von 18% auf den gesamten aufgewerteten Wert innerhalb 30.11.2025 fällig ist.
Diese Änderungen stellen eine bedeutende Veränderung in der steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen dar und erfordern eine sorgfältige Planung, um Strafen zu vermeiden und die steuerliche Behandlung von Kapitalgewinnen zu optimieren.
Wir haben hier für Sie ein sehr komplexes Thema kurz und prägnant zusammen gefasst. Sollten Sie weitere Fragen haben oder eine vertiefte Analyse im Zusammenhang mit Ihrem spezifischen Anliegen wünschen, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren. Unser Team steht Ihnen gerne zur Verfügung und freut sich darauf, Sie bestmöglich zu unterstützen.
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