Case Study: Spesenrückvergütung und Kilometerpauschale
28.03.2024
Kurz und prägnant: Angestellte oder denen gleichgestellte Personen (z.B. Verwalter mit COCOCO-Vertrag) können eine Spesenrückvergütung bekommen, welche für den Mitarbeiter steuerfrei und für das Unternehmen absetzbar sind.
Das italienische Steuergesetz sieht die Möglichkeit vor, dass Spesen, welche ein Angestellter oder eine gleichgestellte Person (z. B. Verwalter mit Cococo-Vertrag) getragen hat, ersetzt werden können.
Diese Rückvergütung der Spesen ist für den Mitarbeiter steuerfrei und das Unternehmen kann diese Kosten steuerlich geltend machen.
Die Rückvergütung der Spesen kann immer dann erfolgen, wenn der Angestellte nicht an seinem gewöhnlichen Sitz arbeitet und somit im Außendienst ist. Der Außendienst muss außerhalb der Gemeinde des gewöhnlichen Arbeitssitzes sein, damit die Rückvergütung der Spesen steuerfrei ist. Der normale Arbeitsweg vom Wohnsitz zum Arbeitssitz zählt auf keinen Fall als Außendienst.
Es sind verschiedene Formen der Spesenrückvergütung vorgesehen. Grundsätzlich sind folgende Instrumente zu unterscheiden, wobei beide Arten der Rückvergütung, auch gleichzeitig, verwendet werden können:
A. Spesenrückvergütung - hier sind drei Möglichkeiten vorgesehen:
- Analytische Methode: Der Mitarbeiter erstellt eine Liste, in welcher analytisch alle Spesen vermerkt sind, die dieser bezahlt hat. Die Belege zu jeder einzelnen Bewegung dienen als Beweis, dass die Spesen tatsächlich bezahlt wurden und sind Voraussetzung für die steuerliche Abzugsfähigkeit.
- Pauschalmethode: Hierbei wird dem Mitarbeiter ein Fixbetrag pro Tag im Außendienst zugestanden. Falls der Mitarbeiter sich innerhalb Italiens bewegt, beträgt die Pauschale Euro 46,48, außerhalb von Italien Euro 77,47.
- Gemischtes System: Dies stellt eine Kombination aus 1. und 2. dar. Bei diesem System wird entweder die Verpflegung, die Unterkunft oder beides, analytisch vergütet und zusätzlich wird eine Tagespauschale zugestanden. Die Tagespauschale verringert sich um 1/3 wenn die Verpflegung oder die Unterkunft vergütet wird, falls beides vergütet wird verringert sich die Pauschale um 2/3.
B. Kilometerpauschale – diese kann ausbezahlt werden, wenn ein Angestellter das eigene Fahrzeug für Firmenzwecke verwendet. Steuerlich abzugsfähig sind für das Unternehmen nur jene Kosten, die sich aus dem ACI-Tarif (ACHTUNG: Je nach Gesamtkilometern unterschiedlich!) ergeben.
Falls die Rückvergütungen, in welcher Form auch immer, über Euro 77,47 beträgt, ist diese mit einer Stempelmarke von Euro 2,00 zu versehen.
Wir haben hier für Sie ein sehr komplexes Thema kurz und prägnant zusammen gefasst. Sollten Sie weitere Fragen haben oder eine vertiefte Analyse im Zusammenhang mit Ihrem spezifischen Anliegen wünschen, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren. Unser Team steht Ihnen gerne zur Verfügung und freut sich darauf, Sie bestmöglich zu unterstützen.
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