Case Study: Angeld und Anzahlung - Achtung auf die Unterschiede

29.04.2024

Jelena Comploi

Jelena Comploi

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KURZ UND PRÄGNANT: Die Anzahlung ist ein Vorschuss auf den Preis, welcher in Rechnung gestellt werden muss, und bietet keine Garantie. Das Angeld hat Entschädigungscharakter, wird nicht in Rechnung gestellt und ist per Definition eine Garantie.

Beim Kauf eines Autos, einer Immobilie oder auch bei der Buchung des Urlaubs, wird man oft um einen Vorschuss auf den zu zahlenden Preis, in Form einer Anzahlung oder eines Angeldes gebeten.

Diese beiden Begriffe werden oft als Synonyme verwendet, sind aus rechtlicher und steuerrechtlicher Sicht jedoch völlig unterschiedlich zu behandeln.

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Die Verwendung des Wortes “Anzahlung” anstelle von “Angeld” oder umgekehrt, kann zu nicht zu unterschätzenden Konsequenzen führen. Deshalb wollen wir hier für Klarheit sorgen!

DIE ANZAHLUNG
Bei der Anzahlung handelt es sich um einen Geldbetrag, welchen der Käufer dem Verkäufer als Vorschuss auf den Preis, zahlt. Eine Anzahlung eben!

Die Anzahlung bietet keine Garantien, d.h. wenn der Verkauf aus irgendeinem Grund nicht zu Stande kommt, muss die Anzahlung in jedem Fall, an den Käufer zurückgezahlt werden, selbst wenn der Käufer die Schuld am Nichtzustandekommen des Geschäfts trägt. Zieht sich der Käufer aus dem Geschäft zurück, kann der Verkäufer lediglich gerichtlich feststellen lassen, ob ein eventueller Schadensersatz zusteht.

Die Anzahlung ist also eine Art "Beweis" für die Bereitschaft des Käufers, das Geschäft abzuschließen, bindet die Parteien aber in keiner Weise an die Leistungserfüllung. Kommt der Kaufvertrag zustande, wird der als Anzahlung geleistete Betrag, natürlich vom Endpreis abgezogen.

Steuerlich muss die Anzahlung, als Teil des Preises, nach den üblichen Regeln in Rechnung gestellt werden. Es erfolgt demnach die Rechnungsstellung unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer, je nach Art des Produkts oder der verkauften Dienstleistung.

DAS ANGELD
Das “Angeld zur Bestätigung”, wie es im Zivilgesetzbuch geregelt ist, ist ein Geldbetrag, den die kaufende Partei, als Garantie für die eingegangene Verpflichtung, an die verkaufende Partei zahlt: Das Angeld hat also einen Entschädigungscharakter. 

Wenn der Vertrag erfüllt wird und der Verkauf zustande kommt, kann das Angeld dem Endbetrag zugerechnet werden. 

Wenn der Käufer, der das Angeld bezahlt hat, in Verzug gerät und den Vertrag nicht erfüllt, kann der Verkäufer, der das Angeld erhalten hat, dieses als Entschädigung einbehalten, ohne vor Gericht ziehen zu müssen. Der Käufer, der seine Meinung ändert, verliert also das Angeld!

Ist die Nichterfüllung hingegen dem Verkäufer, der das Angeld erhalten hat, zuzuschreiben, kann der Käufer nicht nur vom Vertrag zurücktreten, sondern auch einen Betrag, in Höhe des doppelten Angeldes, zurückverlangen.

Wenn das Geschäft abgeschlossen ist und das Angeld vom Verkäufer als Vorschuss auf den Preis einbehalten wurde, muss der gesamte Preis (d. h. einschließlich des Angelds) in Rechnung gestellt und versteuert (MwSt. und direkte Steuern) werden. Wenn der Vertrag aus irgendeinem Grund nicht zustande kommt, generiert das Angeld kein Einkommen und muss somit steuerlich nicht in Rechnung gestellt werden.

Achtung: Ein Angeld kann nur dann als solches betrachtet werden, wenn dieses ausdrücklich als solches gekennzeichnet ist. Ansonsten wird der vorausbezahlte Betrag immer als Anzahlung behandelt!

Wir haben hier für Sie ein sehr komplexes Thema kurz und prägnant zusammen gefasst. Sollten Sie weitere Fragen haben oder eine vertiefte Analyse im Zusammenhang mit Ihrem spezifischen Anliegen wünschen, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren. Unser Team steht Ihnen gerne zur Verfügung und freut sich darauf, Sie bestmöglich zu unterstützen.

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