Case Study: Nationaler Kenncode der Beherbergungsstrukturen (CIN)

18.09.2024

Matthias Dilitz

Matthias Dilitz

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Kurz und prägnant: Nach einer langen Zeit der Vorbereitung kann seit 1. September 2024 der Nationale Kenncode der Beherbergungsstrukturen beantragt werden.

Alle Strukturen, welche eine touristische Vermietung zum Zweck haben, sind verpflichtet den CIN zu beantragen und zu veröffentlichen. Es besteht die Verpflichtung den CIN bei allen Werbeanzeigen (demnach auch auf Websites, Buchungsportalen etc.) zu veröffentlichen.

Verpflichtet sind dementsprechend Betreiber von Hotels und Ferienwohnungen aber auch Privatzimmervermieter. Es muss sich also nicht um eine unternehmerische Tätigkeit handeln.

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Durch diese Maßnahme wird beabsichtigt, dass eine Übersicht über alle Strukturen entsteht, welche touristische Vermietung anbieten und dass unlauterer Wettbewerb eingedämmt wird.

Operativ kann der CIN über ein dafür vorgesehenes Portal mittels SPID des Eigentümers, Verwalters oder einer delegierten Person beantragt werden, wobei folgende Daten für die Meldung notwendig sind:

  • Handelskammerauszug
  • Katasterauszug bzw. Titel für die Nutzung (Mietvertrag)
  • Betriebserlaubnis (Lizenz, Meldung Tätigkeit etc.)

Der CIN muss innerhalb von 60 Tagen ab dem 1. September 2024 beantragt werden. Wird der CIN nicht beantragt, droht eine Strafe zwischen Euro 800 und Euro 8.000. Wird der CIN nicht veröffentlicht, drohen Strafen zwischen Euro 500 und Euro 5.000. Im Zuge der Ausstellung des CIN wird zudem kontrolliert, ob alle urbanistischen Vorschriften (Sicherheit und zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns) eingehalten werden.

 

Wir haben hier für Sie ein sehr komplexes Thema kurz und prägnant zusammen gefasst. Sollten Sie weitere Fragen haben oder eine vertiefte Analyse im Zusammenhang mit Ihrem spezifischen Anliegen wünschen, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren. Unser Team steht Ihnen gerne zur Verfügung und freut sich darauf, Sie bestmöglich zu unterstützen.