tax.pills News - Oktober 2024
22.10.2024
A. GEBÄUDESANIERUNG: AB 1. JANUAR WIEDER ZURÜCK ZU DEN 36% STEUERGUTHABEN – VIELLEICHT!
Die 50% Sanierungsprämie auf 96.000 Euro Ausgaben ist nur noch bis zum 31.12.2024 gültig! Ab 2025 kehren wir zu den alten 36% auf 48.000 Euro maximale Ausgaben zurück, die wiederum in 10 gleiche Jahresraten aufgeteilt werden. Es gilt das Kassenprinzip, d.h. für alles, was bis zum 31.12.2024 bezahlt wird, gelten die alten Regeln.
Ausnahme sollte noch die Erstwohnung sein – wo die 50% Sanierungsprämie auf 96.000 Euro gültig bleibt.
Es sind aber bis Jahresende garantiert noch Änderungen zu erwarten! Andererseits ist noch nicht klar, was mit dem Ecobonus (50% und 65%) geschehen wird. Neuigkeiten werden bis Ende des Jahres erwartet.
B.) KATASTROPHENEREIGNISSE: PFLICHT ZUR VERSICHERUNG GEGEN UMWELTKATASTROPHEN
Mit dem Haushaltsgesetz 2024 wurde die Verpflichtung für Unternehmen eingeführt, sich gegen Umweltkatastrophen zu versichern. Konkret heißt das, dass bis zum 31. Dezember 2024 Schäden durch Ereignisse wie Überschwemmungen und Erdbeben versichert werden müssen. Die Durchführungsverordnung des Ministeriums für Wirtschaft und Made in Italy wird in Kürze erscheinen und den Umfang der neuen Versicherungspflicht festlegen.
C.) STEUERAMNESTIE FÜR ISA-SUBJEKTE, DIE DAS ZWEIJÄHRIGE VORAB-KONKORDAT (CPB) ANNEHMEN
Um das zweijährige Vorab-Konkordat attraktiver zu machen, haben die Steuerzahler, das Konkordat annehmen (mit Ausnahme der Steuerzahler, die der Pauschalregelung unterliegen), die Möglichkeit, eine Ersatzsteuer auf nicht deklarierte Einkünfte zu zahlen. Diese Amnestie wird für den Zeitraum von 2018 bis 2022, d.h. für den Zeitraum, der von der Agenture der Einnahmen noch beanstandet werden kann, gewährt. Der Prozentsatz der Ersatzsteuer variiert je nach ISA-Wert zwischen 5 % und 50 %. In der Praxis handelt es sich um eine Steueramnestie, die das Offenlegen und die Regelung von nicht deklarierten Einkünften ermöglicht. Für die COVID-Jahre, d.h. 2020 und 2021, wird die fällige Ersatzsteuer um 30 % reduziert.
D.) BONUS FÜR SPORTSPONSORING:
Das Omnibusdekret verlängert in Artikel 4 (Nr. 113 vom 9. August 2024) die Steuergutschrift von 50 Prozent für Werbeinvestitionen zugunsten von Profi- und Amateursportvereinen für das Jahr 2024.
E.) SKISCHULKURSE UND NEUIGKEITEN ZUR MEHRWERTSTEUER
Ab diesem Winter wird der Mehrwertsteuersatz für Wintersportkurse erhöht. Die Regierung hat nämlich einen neuen Mehrwertsteuersatz von 5 % eingeführt, der auf alle Winterdienstleistungen anzuwenden ist. Nur Kurse, die von gemeinnützigen Sportvereinen durchgeführt werden, sind weiterhin von der Mehrwertsteuer befreit.
F.) NEUE SCHWELLENWERTE FÜR DIE ERSTELLUNG DER JAHRESABSCHLÜSSE FÜR KLEINE UNTERNEHMEN
Infolge der Umsetzung einer europäischen Richtlinie wurden die Größenschwellen, innerhalb derer nicht börsennotierte Unternehmen einen verkürzten Abschluss erstellen können, ab 2024 geändert.
Konkret bedeutet dies, dass der Jahresabschluss in verkürzter Form erstellt werden kann, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei der folgenden Grenzen nicht überschritten werden:
- Summe der Aktiva in der Bilanz: Euro 5.500.000 (bisher Euro 4.400.000)
- Umsatzerlöse aus Verkäufen und Dienstleistungen: Euro 11.000.000 (bisher Euro 8.800.000);
- durchschnittliche Anzahl der Beschäftigten während des Geschäftsjahres: 50;
Stattdessen kann die Bilanz für Kleinstunternehmen erstellt werden, wenn zwei der folgenden Grenzen nicht überschritten werden:
- Summe der Aktiva in der Bilanz: Euro 220.000 (bisher Euro 175.000);
- Einnahmen aus Verkäufen und Dienstleistungen: Euro 440.000 Euro (bisher Euro 350.000);
- durchschnittliche Anzahl der Beschäftigten während des Geschäftsjahres: 5;
G.) SO ERHALTEN SIE DAS DURF - BESCHEINIGUNG ÜBER DIE ERFÜLLUNG DER ANFORDERUNGEN FÜR AUFTRAGNEHMER
Das DURF bescheinigt die Compliance einer Person oder Gesellschaft, in Bezug auf die Zahlung aller Steuern. Es wird vorausgeschickt, dass das auftraggebende Unternehmen nicht verpflichtet ist, das DURF von seinem Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer anzufordern, wenn der Umfang der individuell an ihn vergebenen Arbeiten 200.000 Euro im jeweiligen Kalenderjahr nicht überschreitet.
Sollte dies nicht der Fall sein, weisen wir darauf hin, dass die DURF-Bescheinigung (Artikel 17-bis, Gesetzesdekret Nr. 241/1997) kostenlos angefordert werden kann, indem das entsprechende Formular der Agentur der Einnahmen übermittelt wird.
Das ausgefüllte und unterzeichnete Formular kann der zuständigen Niederlassung der Agentur der Einnahmen entweder persönlich oder durch eine beauftragte Person vorgelegt werden:
- Über den Online-Dienst zur Zustellung von Dokumenten und Anträgen, der im persönlichen Bereich der Website der Agentur der Einnahmen verfügbar ist. Wird der Antrag über eine bevollmächtigte Person eingereicht, muss das Formular von der bevollmächtigten Person digital unterzeichnet werden oder, falls es handschriftlich unterzeichnet wird, muss eine Fotokopie des Ausweises der Person, die das Formular unterzeichnet, beigefügt werden. Der Antrag und die dazugehörigen Unterlagen sind über die Funktion „Dokumente hochladen“ zu übermitteln, wobei als Empfängeramt die örtlich zuständige Niederlassung auszuwählen ist.
- Durch direkte Zustellung an die zuständige Niederlassung der Agentur der Einnahmen. In diesem Fall wird die Agentur eine Empfangsbestätigung ausstellen.
- Per Einschreiben mit Rückschein an an die zuständige Niederlassung der Agentur der Einnahmen unter Beifügung einer Fotokopie des Ausweises der Person, die das Formular unterzeichnet.
- Per PEC unter Angabe des Betreffs „Antrag auf Bescheinigung des Vorliegens der Voraussetzungen für Auftragnehmer“. Das Formblatt ist mit einer digitalen Signatur zu unterzeichnen und wird es handschriftlich unterzeichnet, ist eine Fotokopie des Ausweises der Person, die das Formblatt unterzeichnet, beizufügen. Die zertifizierte E-Mail-Adresse, an die der Antrag zu richten ist, ist die der territorial zuständigen Provinzdirektion der Agentur der Einnahmen und kann unter folgender Webseite abgerufen werden: Liste der PEC-Adressen der Büros der Steuerbehörde: www.agenziaentrate.gov.it/portale/web/guest/agenzia/uffici-e-pec/posta-elettronica-certificata-entrate
Die Bescheinigung ist ab dem dritten Arbeitstag eines jeden Monats verfügbar und hat eine Gültigkeitsdauer von 4 Monaten.
PS: für unsere Kunden, die in diesem Bereich tätig sind, werden wir demnächst ein umfassendes Rundschreiben rund um das Thema DURF, DURC und Bürokratie auf der Baustelle zusenden!
Wir haben hier für Sie ein sehr komplexes Thema kurz und prägnant zusammen gefasst. Sollten Sie weitere Fragen haben oder eine vertiefte Analyse im Zusammenhang mit Ihrem spezifischen Anliegen wünschen, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren. Unser Team steht Ihnen gerne zur Verfügung und freut sich darauf, Sie bestmöglich zu unterstützen.

