Case Study: Der Kunde zahlt nicht: Verluste aus Forderungen – Teil 2

30.06.2026

Matthias Dilitz

Matthias Dilitz

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Die MwSt.-Auswirkungen

Im Unternehmensalltag kommt es immer wieder vor, dass Kunden eine bereits ausgestellte Rechnung nicht oder nur teilweise zahlen.

In Teil 1 haben wir die Folgen bei den direkten Steuern analysiert (der Forderungsverlust nach Art. 101 TUIR). Es bleibt jedoch ein zweites, oft heikleres Problem: die Mehrwertsteuer.
Ausgangspunkt ist, dass die MwSt. nicht an den Zahlungseingang anknüpft, sondern an die Lieferung des Gutes bzw. die Erbringung der Dienstleistung.

Mit anderen Worten: Das Unternehmen hat die Rechnung ausgestellt und die MwSt. an den Fiskus abgeführt, obwohl es diese MwSt. vom Kunden nie kassiert hat.

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Kurz gesagt: Man verliert doppelt, da man die MwSt. eingezahlt hat, aber das Geld nicht kassiert hat.

Wie bekommt man die MwSt. zurück?

Das Instrument: die Gutschrift. Die Rückforderung erfolgt über eine Gutschrift gemäß Art. 26 DPR 633/1972. Damit setzt der Lieferant bzw. Dienstleister die in der ursprünglichen Rechnung berechnete und bereits abgeführte MwSt. ab. Die Ausstellung ist freiwillig, aber der einzige Weg, die Steuer tatsächlich zurückzuerhalten.

Welche Voraussetzungen müssen vorhanden sein?

Die Ausstellung der Gutschrift ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • Steuerrechtlich gültige Rechnung muss vorher ausgestellt worden sein;
  • Ein Grund für die Nichtzahlung muss vorhanden sein und in Art. 26 Abs. 3-bis vorgesehen sein:
  1. die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder vergleichbare Verfahren;
  2. erfolglos gebliebene Zwangsvollstreckungen (Pfändungen etc.).
  • Zeitpunkt: Für Insolvenzverfahren ab dem Datum der Verfahrenseröffnung und bei Zwangsvollstreckungen (Pfändungen etc.) ab dem Zeitpunkt, in dem sie sich als erfolglos erwiesen haben.
  • Die Gutschrift ist spätestens bis zum Abgabetermin der MwSt.-Jahreserklärung jenes Jahres auszustellen, in dem die Voraussetzung (siehe oben) eingetreten ist.

In Bezug auf die MwSt. gibt es keine Regelung, wie bei den direkten Steuern, dass kleine Beträge bis zu Euro 2.500 sofort steuerlich geltend gemacht werden können.

Falls trotzdem eine spätere Zahlung erfolgt, ist eine erneute Ausstellung einer Rechnung notwendig.

Kurz gesagt: Damit die MwSt. zurückgeholt werden kann, genügt es nicht, dass der Kunde nicht zahlt. Erforderlich sind ein qualifizierter Grund, die Einhaltung der Fristen und die korrekte Ausstellung der Gutschrift. Das Sammeln und Aufbewahren der Belege ist daher entscheidend.

In Teil 3 betrachten wir die zivilrechtlichen Maßnahmen zur Eintreibung offener Forderungen.

Wir haben hier für Sie ein sehr komplexes Thema kurz und prägnant zusammen gefasst. Sollten Sie weitere Fragen haben oder eine vertiefte Analyse im Zusammenhang mit Ihrem spezifischen Anliegen wünschen, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren. Unser Team steht Ihnen gerne zur Verfügung und freut sich darauf, Sie bestmöglich zu unterstützen.