Case study - Der Kunde zahlt nicht: was tun bei ausbleibender Zahlung? (Teil 3)

23.09.2026

Natalie Portogallo

Natalie Portogallo

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Diesen Monat schließen wir unsere Fallstudie „Der Kunde zahlt nicht“ mit dem dritten und letzten Teil ab. Dabei analysieren wir die verschiedenen Möglichkeiten, die uns zur Verfügung stehen, um die Forderung einzutreiben.

Die Nichtbezahlung einer Rechnung kommt im Geschäftsalltag relativ häufig vor und erfordert nicht unbedingt die sofortige Einleitung rechtlicher Schritte.

In den meisten Fällen empfiehlt es sich, schrittweise vorzugehen und je nach Höhe der Forderung, vorhandener Unterlagen, der Wichtigkeit der Geschäftsbeziehung und der wirtschaftlichen Situation des Kunden das passende Vorgehen zu wählen.

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In einer ersten Phase kann eine formlose Zahlungserinnerung per Telefon oder E-Mail ausreichen, um die Gründe für die Verzögerung zu klären und den Kunden aufzufordern, die Zahlung innerhalb einer neuen Frist zu leisten. Häufig lässt sich die Situation bereits durch eine einfache Kontaktaufnahme schnell lösen, ohne die Geschäftsbeziehung zu beeinträchtigen.

Erfolgt weiterhin keine Zahlung, empfiehlt sich eine formelle Zahlungsaufforderung bzw. Inverzugsetzung, vorzugsweise per PEC oder Einschreiben. Darin sollten der geschuldete Betrag, die unbezahlten Rechnungen, die eingeräumte Zahlungsfrist, etwaige Zinsen und Kosten sowie der Hinweis angegeben werden, dass bei ausbleibender Zahlung weitere Maßnahmen zur Forderungseintreibung eingeleitet werden können. Durch die Inverzugsetzung wird der Zahlungsverzug des Schuldners formal festgestellt. Daraus können wichtige rechtliche Folgen entstehen, darunter die Berechnung der geschuldeten Zinsen (die beispielsweise derzeit 10,40 % betragen). 

Erkennt der Schuldner die Forderung an, ist jedoch nicht in der Lage, sie sofort vollständig zu begleichen, kann es sinnvoll sein, einen Ratenzahlungsplan zu vereinbaren. In diesem Fall sollte die Vereinbarung schriftlich festgehalten werden. Darin sollten der insgesamt geschuldete Betrag, die Anzahl und Höhe der Raten, die jeweiligen Fälligkeitstermine, etwaige Zinsen sowie die Folgen bei ausbleibender Zahlung festgelegt werden.

Bestehen zwischen denselben Parteien gegenseitige Forderungen und Verbindlichkeiten, kann unter den entsprechenden Voraussetzungen außerdem eine Aufrechnung vorgenommen werden. Dabei werden die jeweiligen Verbindlichkeiten bis zur Höhe des entsprechenden Gegenbetrags miteinander verrechnet.

Führen die außergerichtlichen Versuche zu keinem Ergebnis, kann der Gläubiger mit Unterstützung eines Rechtsanwalts einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids (decreto ingiuntivo) in Betracht ziehen. Dabei handelt es sich um ein Verfahren, bei dem das Gericht den Schuldner zur Zahlung des geschuldeten Betrags verpflichtet. Der Schuldner kann die Zahlung leisten oder innerhalb der vorgesehenen Frist Einspruch erheben. Diese Frist beträgt in der Regel 40 Tage ab Zustellung.

Verfügt der Gläubiger über einen vollstreckbaren Titel (z. B. Mahnbescheid) und zahlt der Schuldner weiterhin nicht, kann eine Vollstreckungsaufforderung (atto di precetto) zugestellt werden. Sie stellt die letzte förmliche Zahlungsaufforderung des Gläubigers vor Beginn der Zwangsvollstreckung dar. Der Schuldner wird aufgefordert, innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist zu zahlen, die in der Regel mindestens 10 Tage beträgt.

Bleibt die Zahlung weiterhin aus, kann der Gläubiger eine Pfändung einleiten. Je nach Fall können davon Guthaben auf Bankkonten, Forderungen gegenüber Kunden oder anderen Personen, Löhne und Renten innerhalb der gesetzlichen Grenzen sowie bewegliche oder unbewegliche Vermögensgegenstände betroffen sein.

Hinweis:
Die reguläre Verjährungsfrist für Forderungen aus Rechnungen beträgt 10 Jahre. Sie beginnt zu dem Zeitpunkt, ab dem die Forderung geltend gemacht werden kann, was in der Regel dem vorgesehenen Zahlungstermin entspricht. Für bestimmte Arten von Forderungen gelten jedoch abweichende Fristen. Dazu gehören eine fünfjährige Verjährungsfrist für bestimmte regelmäßig wiederkehrende Zahlungen sowie in bestimmten Fällen eine dreijährige sogenannte vermutete Verjährung für Honorarforderungen von Freiberuflern.

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