tax.pills News - September 2026
23.09.2026
1. FIRMENWAGEN UND FRINGE BENEFIT: DIE UNENDLICHE GESCHICHTE
Die steuerliche Behandlung von Autos ist in Italien so komplex und wechselhaft, dass man fast meinen könnte, dahinterstecke ein Plan, um die Italiener zum Fahrradfahren zu bewegen!
Das Omnibus-Dekret vom August hat die Regelung des Fringe Benefits für Firmenwagen, die auch zur privaten Nutzung überlassen werden, geändert. Die wichtigsten Neuerungen betreffen ältere Fahrzeuge und Fahrzeuge mit Sonderausstattung: Ab dem sechsten Jahr nach der Erstzulassung erhöht sich der Wert des Fringe Benefits um 50%. Der Staat will anscheinend, dass die Fahrzeuge erneuert werden. Die zweite machiavellistische Neuerung betrifft die Sonderausstattung: Sonderausstattungen, die nicht in der Basisausstattung des gewählten Fahrzeugs enthalten und somit in den ACI-Tabellen nicht berücksichtigt werden, führen künftig zu einer pauschalen Erhöhung des Fringe Benefits um 5%. Operativ gesehen wird die Dokumentation natürlich ein großer Spaß.
Die neuen Erhöhungen gelten rückwirkend ab dem 1. Januar 2026.
Für alle jene, die sich in das Thema einarbeiten wollen, hier zusammenfassend die komplexe steuerliche Behandlung von Firmenwagen in chronologischer Abfolge:
- Bis zum 30. Juni 2020 zugelassene und überlassene Fahrzeuge: Der Fringe Benefit beträgt weiterhin 30% der auf der Grundlage von jährlich 15.000 km berechneten ACI-Kosten.
- Vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2024 zugelassene und überlassene Fahrzeuge (einschließlich der bis zum 31. Dezember 2024 bestellten und bis zum 31. Dezember 2025 überlassenen Fahrzeuge): Die Berechnung richtet sich weiterhin nach den CO₂-Emissionen, wobei Prozentsätze zwischen 25% und 60% zur Anwendung kommen.
- Ab dem 1. Januar 2025 neu zugelassene und überlassene Fahrzeuge: Der Fringe Benefit wird anhand der Antriebsart berechnet. Auf die ACI-Kosten wird ein Koeffizient von 50% für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor, 20% für Plug-in-Hybride und 10% für Elektrofahrzeuge angewandt.
Die mit dem Omnibus-Dekret eingeführten Neuerungen, d. h. die Erhöhung um 50% für Fahrzeuge, die älter als fünf Jahre sind, und um 5% für Sonderausstattungen, betreffen ausschließlich die unter den Punkten 2 und 3 genannten Fahrzeuge.
2. VERZICHT AUF BESCHLOSSENE GEWINNAUSSCHÜTTUNGEN: THEORIE DES „RECHTLICHEN ZUFLUSSES“ ÜBERHOLT
Laut einem Gerichtsurteil sind bereits beschlossene, aber noch nicht ausgezahlte Gewinne, auf welche die Gesellschafter verzichten, nicht nach der Theorie des „rechtlichen Zuflusses“ bei den Gesellschaftern zu besteuern. Sofern der Verzicht ordnungsgemäß in der Buchhaltung und in den Gesellschaftsprotokollen dokumentiert wird, verbleiben die entsprechenden Beträge stattdessen im Vermögen der Gesellschaft.
3. NICHT AUSGESCHÜTTETE GEWINNE VON SRL: KASSATIONSGERICHT BEGRENZT DIE INPS-BEITRAGSPFLICHT
Der Kassationsgerichtshof hat in mehreren Urteilen entschieden, dass nicht ausgeschüttete Gewinne einer GmbH nicht automatisch in die INPS-Beitragsbemessungsgrundlage des mitarbeitenden Gesellschafters einfließen. Voraussetzung für die Zurechnung wäre laut Kassation, dass das Einkommen dem Gesellschafter steuerlich zur IRPEF-Grundlage zugerechnet wird, wie z. B. bei Personengesellschaften oder bei transparenten GmbHs.
Wenn diese Entscheidung umgesetzt werden würde, wären die Auswirkungen für viele Gesellschafter von GmbHs fundamental, da die INPS-Belastung stark sinken würde. Wir halten es aber für wahrscheinlicher, dass der Gesetzgeber eingreift und das Gesetz ändert, damit alles so bleibt, wie in der Vergangenheit.
4. DEUTSCHE RENTE: BESTEUERUNG AUF DEN STEUERPFLICHTIGEN ANTEIL BESCHRÄNKT
Bei einem italienischen Staatsbürger mit Wohnsitz in Italien, der eine deutsche Sozialversicherungsrente bezieht, darf Italien nur jenen Anteil besteuern, der nach deutschem Recht steuerpflichtig wäre. Der entsprechende Betrag wird vom deutschen Finanzamt mitgeteilt.
5. QUELLENSTEUER AUCH OHNE CU-BESCHEINIGUNG ABSETZBAR
Freiberufler können die einbehaltene Quellensteuer in ihrer Steuererklärung auch ohne CU-Bescheinigung dann absetzen, wenn der Kunde die entsprechende Quellensteuer nicht abgeführt hat.
Voraussetzung ist jedoch, dass der Steuereinbehalt auf andere Weise nachgewiesen werden kann, beispielsweise anhand von Bankunterlagen und der Rechnung oder durch eine Eigenerklärung.
6. MWST.: ABSETZUNG UND VERBUCHUNG VON RECHNUNGEN BIS ZUM ZWEITEN FOLGEJAHR
Das Omnibus-Dekret hat auf Anregung der EU eine wichtige Neuerung bei der Absetzung der MwSt. und bei der Verbuchung von Rechnungen eingeführt.
Bisher musste das Recht auf Absetzung der MwSt. spätestens innerhalb der Frist für die Abgabe der MwSt.-Erklärung für das Jahr ausgeübt werden, in dem das Recht entstanden war. Bei verspätet erhaltenen oder verbuchten Rechnungen bestanden damit engere zeitliche Grenzen.
Nun können sowohl die Absetzung der MwSt. als auch die Verbuchung der Eingangsrechnungen bis zur MwSt.-Erklärung für das zweite Jahr nach dem Jahr des Rechnungseingangs vorgenommen werden.
7. AUTOMATISIERTE MWST.-ABRECHNUNG BEI NICHT ABGEGEBENER JAHRESERKLÄRUNG
Künftig wird die Agentur der Einnahmen bei Nichtabgabe der jährlichen MwSt.-Erklärung automatisch die geschuldete MwSt. berechnen. Die Ermittlung erfolgt insbesondere auf Grundlage der elektronischen Rechnungen, der Tagesumsätze, der LIPE-Daten und der bereits geleisteten MwSt.-Zahlungen.
Die Mitteilung wird per PEC übermittelt oder im persönlichen Steuerfach bereitgestellt. Wird der festgestellte Betrag innerhalb von 60 Tagen bezahlt, kann die Verwaltungsstrafe von 120% auf 40% reduziert werden; weder eine Ratenzahlung noch eine Verrechnung mit etwaigen Guthaben ist zulässig.
Die neue Regelung kann rückwirkend auch auf Steuerzeiträume ab 2018 angewandt werden.
8. ELEKTRONISCHE TAGESUMSÄTZE: TOLERANZGRENZE VON 5%
Die in diesem Frühjahr eingeführte Pflicht zur Verbindung zwischen Registrierkasse (RT) und POS sowie zur Angabe der Zahlungsart sieht bei jeder einzelnen fehlerhaften Meldung Strafen ab €100 bis zu einem Höchstbetrag von €1.000 pro Quartal vor. Aufgrund der Häufigkeit der Transaktionen (bei jedem Kassenbeleg muss die Zahlungsart angegeben werden) kann es leicht zu Fehlern kommen. Der Gesetzgeber führt nun eine Toleranzgrenze von 5% ein, wenn die erfassten Belege mit den tatsächlichen Zahlungen nicht übereinstimmen.
Die Maßnahme soll Strafen aufgrund kleiner technischer Fehler oder Abweichungen zwischen den Systemen verhindern und schließt in diesen Fällen auch die zusätzliche Sanktion einer vorübergehenden Betriebsschließung aus.
9. SUPERBONUS UND IMMOBILIENVERÄUSSERUNGSGEWINNE
Die Agentur der Einnahmen hat kürzlich klargestellt, dass beim Verkauf einer Wohnung einschließlich der dazugehörigen Nebenobjekte (z. B. Garage) die Fünfjahresfrist für die Wohnung und für jedes einzelne Nebenobjekt getrennt geprüft werden muss.
Außerdem wurde klargestellt, dass bei durch Erbschaft erworbenen Immobilien die neue Besteuerung der mit dem Superbonus verbundenen Veräußerungsgewinne grundsätzlich nicht auf den geerbten Anteil anzuwenden ist.
10. FÖRDERBEITRÄGE FÜR DIE DIGITALISIERUNG VON KLEINSTUNTERNEHMEN 2026 – FRIST FÜR DIE ANTRAGSTELLUNG
Die Autonome Provinz Bozen gewährt Kleinstunternehmen (Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens €2 Millionen) Förderungen für die Einführung digitaler Technologien, beispielsweise für Online-Präsenz, E-Commerce und Social Media.
Konkret gefördert werden:
- Schulungen und Beratungen;
- Maßnahmen im Bereich Social Media;
- Erwerb von Softwarelizenzen;
- Erwerb und Optimierung von Software;
- Erstellung von Websites.
Mindestinvestition: €2.000
Höchstinvestition: €15.000
Fördersatz: 60%
Am 30. September 2026 endet die jährliche Frist für die Einreichung der Förderanträge. Der Antrag ist per PEC einzureichen.
11. CLOUD-&-CYBERSECURITY-VOUCHER DES MIMIT – NICHT RÜCKZAHLBARER FÖRDERBEITRAG FÜR KMU UND SELBSTSTÄNDIGE
Das Ministerium für Unternehmen und Made in Italy (MIMIT) hat den Cloud-&-Cybersecurity-Voucher eingeführt. Die Maßnahme soll Investitionen von Unternehmen und Selbstständigen in digitale Lösungen, Cloud-Dienste und Instrumente für die IT-Sicherheit unterstützen.
Die Förderung besteht aus einem Beitrag in Höhe von 50% der förderfähigen Ausgaben für Projekte, mit einem Mindestvolumen von €4.000. Der maximal gewährte Förderbeitrag beträgt €20.000.
Für den Zugang zur Förderung müssen unter anderem folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Internetverbindung mit einer Download-Geschwindigkeit von mindestens 30 Mbit/s;
- ordnungsgemäße Erfüllung der Versicherungspflichten gegen Risiken aus Naturkatastrophen und Katastrophenereignissen gemäß Gesetz Nr. 213/2023;
- Erwerb der förderfähigen Dienstleistungen und Lösungen ausschließlich bei Anbietern, die in der entsprechenden offiziellen Liste des Ministeriums für Unternehmen und Made in Italy eingetragen sind.
Für das Verfahren gelten folgende Fristen:
- Vorausfüllung der Anträge: ab 20. Oktober 2026, 12:00 Uhr.
- Formelle Einreichung der Anträge: vom 10. November 2026, 12:00 Uhr, bis zum 20. Januar 2027, 12:00 Uhr.
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